Skip to main content
Regionalportal und Internetzeitung für Pressemeldungen!

Schluss mit der pauschalen Diffamierung von Unterhaltspflichtigen

Das müssen Unterhaltspflichtige wissen

Durch die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses ab 1. Juli 2017 werden auf Unterhaltspflichtige entsprechend viele Rückforderungsansprüche zukommen. Denn bei aller Euphorie über mehr Geld für Kinder/für allein- oder getrennterziehende Elternteile, es handelt sich um eine Vorauszahlung, die das Jugendamt von Unterhaltspflichtigen – meist Vätern – wieder eintreiben soll. Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) kritisiert in diesem Zusammenhang die oft unfaire Information der Unterhaltspflichtigen durch das Jugendamt. „Genauso ungerecht verletzend ist die pauschale Diffamierung dieser Unterhaltspflichtigen als Rabenväter oder Rabenmütter durch Politiker, gar Minister und Medien. Wir wissen, die meisten wollen zahlen, können aber nicht, weil sie zu wenig verdienen, weil sie krank sind, nicht mehr vermittelbar, psychisch gebrochen, ...“, hebt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler hervor.  

Wenn der Brief vom Jugendamt kommt...

Das Jugendamt wird immer versuchen alles Geld wieder einzutreiben, das als Vorschuss ausgezahlt wurde. Es wird meist eine Urkunde zur Unterschrift vorgelegt, in der der Unterhaltszahler aufgefordert wird, die Unterhaltsforderung anzuerkennen. Falls er nicht unterzeichne, wird mit einer Klage vor Gericht gedroht. Aus Angst davor unterschreiben viele panisch. „Es ist immer falsch, nicht auf die Forderung des Amtes zu reagieren oder schnell alles zu unterschreiben, damit man seine Ruhe hat“, warnt der ISUV-Vorsitzende Ralph Gurk, Fachanwalt für Familienrecht.

Was sollen Unterhaltspflichtige jetzt tun?

Zuerst sollten Betroffene prüfen, ob sie schon eine Urkunde beim Jugendamt unterschrieben haben oder ob ein Gericht sie zur Zahlung von Unterhalt in einer bestimmten Höhe verurteilt hat. Ist dies der Fall, so sind grundsätzlich entsprechende Unterhaltszahlungen zu leisten.

Gleichzeitig sollten Unterhaltspflichtige auch prüfen, ob der dort festgelegte Unterhalt ihrem Einkommen entspricht. In jedem Fall muss ihnen der sogenannte Selbstbehalt zur Verfügung stehen. Dieser beträgt momentan für Erwerbstätige 1080 für Erwerbslose 880 EURO.

Steht einem Unterhaltspflichtigen zum Lebensunterhalt nur der Selbstbehalt oder gar weniger zur Verfügung, so ist er nicht „leistungsfähig“, also kann das Jugendamt nichts eintreiben. Wichtig ist, dem Jugendamt die Einkommensverhältnisse offenzulegen. „Oft wollen Jugendämter betroffene Unterhaltszahler trotzdem zu einer Unterschrift verleiten. Das ist ungerecht und unfair. Wer nicht leistungsfähig ist, sollte nichts unterschreiben. Drängt und droht das Jugendamt weiter, ist es ratsam einen Anwalt einzuschalten. Das ist in der Situation sehr effizient“, rät ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

Zu beachten ist, wer eine Urkunde unterschrieben hat oder zur Unterhaltszahlung verurteilt wurde, kann nicht einfach die Zahlungen mindern oder einstellen, sondern muss die Urkunde oder das Urteil schnell ändern lassen.  

Rückzahlung von Unterhaltsvorschuss

Grundsätzlich gilt “Ohne Titel keine Mittel“. „War z. B. der Vater nachgewiesen nicht leistungsfähig und bestand kein vollstreckbarer Unterhaltstitel – Urteil oder Jugendamtsurkunde -  kann auch die Unterhaltsvorschussleistung nicht zurückgefordert werden. Nur wenn ein Unterhaltstitel vorlag oder ein tatsächlicher Unterhaltsanspruch bestand, der weder verwirkt noch verjährt war/ist, kann die Unterhaltsvorschussleistung vom Jugendamt zurückgefordert werden“, erklärt ISUV-Kontaktanwalt Simon Heinzel. Verwirkt ist z. B. ein Kindesunterhaltsanspruch dann, wenn die Forderungen länger als ein Jahr nicht eingefordert wurden. „In der Regel sind aber die Jugendämter sehr nachhaltig bei der Einforderung von Unterhaltsvorschuss. Jedoch weiß man dort, eine ausgepresste Zitrone gibt nicht mehr Saft, auch wenn man sie noch so sehr presst“, meint ISUV-Pressesprecher Josef Linsler.

ISUV rät: Sind schon erhebliche Unterhaltsschulden aufgelaufen und Unterhaltspflichtige wissen nicht, wie sie jemals die Schulden tilgen können, dann sollte die nächste Schuldnerberatung aufgesucht werden.  

ISUV rät: Wenn es um Forderungen des Jugendamtes geht, um die Unterschrift unter eine Jugendamtsurkunde, um Rückforderung von Unterhaltsvorschuss, sollte ein Anwalt zu Rate gezogen werden. ISUV bietet transparent kostengünstig, schnell und kompetent Beratung im ISUV-Fachchat und mittels Berechtigungsschein für Mitglieder.

Weitere Nachrichten