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  • 23. Januar 2017

Nach 30 Jahren Betrieb ist Schluss

Von Axel Vartmann | PR-Agentur Solar Consulting GmbH

Hauseigentümer müssen vor dem Jahr 1987 eingebaute Heizkessel austauschen

Das Typenschild zeigt, wie alt die Heizung ist. Auch schon vor dem Fristende lohnt sich oft ein Austausch.

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt seit 2014 vor: Nach 30 Jahren Betrieb ist für Heizkessel oft Schluss. Hauseigentümer mit einer vor dem Jahr 1987 errichteten Heizungsanlage müssen den Heizkessel daher in vielen Fällen dieses Jahr erneuern lassen. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin. „Für mehr als eine Million alte Öl- und Gasheizungen gilt im Jahr 2017 die Austauschpflicht“, schätzt Petra Hegen von Zukunft Altbau. Ob ihre Heizung die gesetzliche Frist überschreitet, können Hauseigentümer auf dem Typenschild, im Schornsteinfegerprotokoll oder in den Bauunterlagen nachlesen. Auch schon vor Fristende wird sich oft ein Tausch lohnen, weiß Hegen: Neben dem steigenden Ausfallrisiko älterer Heizungskessel ist eine Erneuerung bereits ab einem Alter von 20 Jahren in vielen Fällen wirtschaftlich. Zumindest sollte ein Fachmann diese Möglichkeit prüfen.

Neutrale Informationen gibt es auch kostenfrei über das Beratungstelefon von Zukunft Altbau 08000 12 33 33 oder unter www.zukunftaltbau.de.

In deutschen Kellern stehen viele veraltete Heizkessel. Von den bundesweit rund 21 Millionen Heizungsanlagen wurden 21 Prozent vor 1990 eingebaut, ergab 2014 eine Studie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft. Rund drei Millionen sind demzufolge älter als 27 Jahre. Der Anteil der über 30 Jahre alten Heizkessel ist unbekannt, er dürfte aber recht hoch sein. Schätzungen zufolge sind es weit mehr als eine Million.

Nicht alle der über drei Jahrzehnte alten Heizungsanlagen müssen raus aus dem Haus. Nur Konstanttemperaturkessel mit einer Nennleistung von vier bis 400 Kilowatt fallen unter die Pflicht. „Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen weiter betrieben werden“, erklärt Hegen. „Vor dem Jahr 1987 waren Brennwertkessel jedoch noch recht neu, daher wird es hier nicht so viele Anlagen geben.“ Etwas größer wird der Kreis derer sein, die ihren alten Heizkessel weiter betreiben dürfen, weil sie schon länger in ihrem Ein- oder Zweifamilienaus wohnen. Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung zum Stichtag 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, fallen ebenfalls unter die Ausnahme. Bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 beträgt die Frist zur Erfüllung für den neuen Eigentümer zwei Jahre. Der Schornsteinfeger prüft die Einhaltung der Vorschriften.

Mehrere Möglichkeiten, das Baujahr des Wärmeerzeugers zu ermitteln

Wer nicht weiß, wie alt sein Kessel ist, sollte zuerst auf dem Typenschild nachschauen. Es ist direkt auf dem Heizungskessel montiert. „Das Typenschild gibt Angaben unter anderem über den Hersteller, das Baujahr und die Leistung“, sagt Jürgen Groß vom Deutschen Energieberaternetzwerk (DEN). „Das Baujahr des Wärmeerzeugers ist entscheidend für die Bewertung, ob die Heizung erneuert werden muss.“ Da der Kessel oft gedämmt ist, ist das Typenschild jedoch nicht immer leicht zu finden. Unter der meist seitlichen Abdeckung befinden sich die entsprechenden Informationen auf einem Metallschild.

Eine weitere Möglichkeit ist, auf das Protokoll des Schornsteinfegers zu schauen. Hier sind die Angaben meist ebenfalls vermerkt. Wer Unterlagen aus der Bauzeit hat, kann dort nachsehen: Rechnungen oder Datenblätter geben meist Aufschluss darüber, ob die Heizung zu alt für einen Weiterbetrieb ist.

Alternativ kann man einen Termin mit seinem Schornsteinfeger oder einem Fachbetrieb für Heiztechnik aus der Region vereinbaren. „Möglich ist auch, im Rahmen der Kontrolle durch den Schornsteinfeger oder der Heizungswartung klären zu lassen, ob man von der Austauschpflicht betroffen ist“, sagt Groß. Wer keinen Wartungsvertrag hat, sollte ihn sich rasch zulegen. Bei Heizungen müsse in regelmäßigen Abständen überprüft werden, ob alles in Ordnung ist. Ein Ausfall an kalten Wintertagen kann sehr ärgerlich sein und sogar zu Folgeschäden führen.

Heizungstausch lohnt sich oft

Oft ist es sinnvoll, eine alte Heizung zu ersetzen, auch wenn sie noch den gesetzlichen Regelungen entspricht. Spätestens ab einem Alter von 20 Jahren sollte man über einen Tausch nachdenken. Ein Brennwertkessel verspricht einen deutlich effizienteren Betrieb als die damals üblichen Niedertemperaturkessel. Hauseigentümer profitieren bei einer Erneuerung von den technischen Fortschritten der letzten Jahrzehnte. Allein die Brennwerttechnik ermöglicht Einsparungen von etwa fünf Prozent bei Heizöl bis zehn Prozent bei Erdgas, in der Summe liegen die Einsparungen meist zwischen 15 und 30 Prozent.

Zwar müssen Hauseigentümer mehrere tausend Euro für eine Neuanschaffung investieren, sie rechnet sich aufgrund der besseren Brennstoffausnutzung und der stromsparenden Effizienzpumpe aber oft nach einigen Jahren. Für viele Heizungen gibt es auch eine finanzielle Förderung, die die Investition verringert. Welche Technik mit welcher Leistung sich eignet, hängt vom energetischen Zustand des Gebäudes ab.

Gebäudeenergieberater können hier Rat geben. Von dem Fristende betroffene Hauseigentümer sollten rasch aktiv werden, rät Petra Hegen von Zukunft Altbau: Von der qualifizierten Beratung über die Entscheidung, welcher Heizungstyp am besten zum Gebäude passt, bis hin zur Installation können mehrere Monate vergehen. Auch sollten bei einen Heizungstausch unter Umständen weitere Maßnahmen durchgeführt werden, etwa die Dämmung der Heizungsrohre oder eine verbesserte Wärmeverteilung durch einen hydraulischen Abgleich. Eine finanziell geförderter Sanierungsfahrplan oder eine vor-Ort-Beratung durch einen qualifizierten Gebäudeenergieberater aus der Region zeigt, was zu tun ist und welche Förderprogramme Unterstützung bieten.

Aktuelle Informationen zur energetischen Sanierung von Wohnhäusern gibt es auch auf www.facebook.com/ZukunftAltbau.


Ressort: Energie und Umwelt

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