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Umsatzsteuerliche Gleichbehandlung kommunaler und privater Anbieter schaffen!
04. Februar 2010
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Weite Teile der sog. Daseinsvorsorge – wie Rundfunk, Telekommunikation oder Energieversorgung – gehören in private Hände. Darüber besteht Konsens. Geregelt ist dies in den Gemeindeordnungen: Danach sollen sich Kommunen nur dann erwerbswirtschaftlich betätigen, wenn der beabsichtigte Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch ein privates Unternehmen erfüllt werden kann. In Zeiten leerer Kassen legen die Kommunen diese Vorschriften aber großzügig zu ihren Gunsten aus. So tritt die öffentliche Hand immer öfter in Wettbewerb zu privaten Anbietern. Das ist vor allem dann für sie lukrativ, wenn sie auch noch bei der Umsatzsteuer besser gestellt sind als ihre privaten Konkurrenten.

Umsatzsteuervorteil durch Rechtsform
Ob die öffentliche Hand Umsatzsteuer zahlen muss, hängt davon ab, ob sie in Form eines privatrechtlichen Unternehmens wie etwa einer AG oder GmbH oder selbst am Markt auftritt. Beteiligt sich die Kommune selbst am Wirtschaftsleben, wird sie grundsätzlich nicht als Unternehmen im Sinne des deutschen Umsatzsteuergesetzes eingestuft. Kommunen können somit ihre Leistungen ohne Umsatzsteuer am Markt anbieten, während private Unternehmen sie zzgl. 19% Umsatzsteuer offerieren müssen. Zwar erhalten private Unternehmen die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Das gilt aber z. B. nicht für die „eingekaufte“ Arbeitsleistung der Mitarbeiter. Auch solche Kosten fließen aber in die Preiskalkulation ein, ebenso wie der Gewinnaufschlag. Das Unternehmen zahlt auch hierauf Umsatzsteuer – nicht so die Kommunen, die diesen Vorteil gerne nutzen. So hat beispielsweise der Landkreis Barnim die Abfallentsorgung mit der Begründung wieder selbst übernommen, dass man gegenüber dem privaten Entsorger aufgrund geringerer „Selbstkosten“, d. h. Einsparungen bei Umsatzsteuer sowie sonstigen Steuern, einen Vorteil gegenüber den privaten Unternehmen habe. Hier müssen faire Wettbewerbsregeln her.

EU-rechtliche Vorgaben beachten
Die EU-Kommission hat die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung durch Privilegien bei der Umsatzsteuer erkannt. Zwar kann die öffentliche Hand von der Umsatzbesteuerung ausgenommen werden. Das gilt aber nicht, wenn im Verhältnis zu potenziellen Konkurrenzunternehmen „größere Wettbewerbsverzerrungen“ entstehen (Art. 13 Mehrwertsteuersystemrichtlinie). Das EU-Recht untermauert den Grundsatz der Neutralität des Steuerrechts, der bei uns so schnell vergessen wird.

Private Anbieter gleich behandeln
Der DIHK spricht sich für die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung kommunaler und privater Anbieter aus und fordert:
  • Das Umsatzsteuerrecht sollte einfach und gerecht ausgestaltet sein. Eine gleichmäßige Besteuerung aller Leistungen mit nur wenigen Ausnahmen unterstützt fairen Wettbewerb. Wettbewerb fördert effizientes Handeln und größeres Kostenbewusstsein.
  • Die Steuerpflicht darf sich auch bei Aufgaben der sog. Daseinsvorsorge nicht an der Rechtsform orientieren; sie muss vielmehr auf die Art der Leistung abgestellt werden.
  • Wettbewerbsverzerrungen zwischen kommunalen und privaten Unternehmen sind bedeutend und müssen beseitigt werden. Kommunale Betätigung darf nicht dazu führen, dass private Anbieter verdrängt werden oder ihre Leistung erst gar nicht am Markt anbieten können.
 

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