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Kleinstunternehmen von der Jahresabschlusspflicht befreien!
Geschrieben von: DIHK   
18. Februar 2010
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Kleinstunternehmen sollen von der Pflicht zum Jahresabschluss von den EU-Mitgliedstaaten befreit werden können. Dieser Vorschlag der EU-Kommission ist Teil der Initiative der Kommission für bessere Rechtssetzung. Als Kleinstunternehmen gelten Firmen, die zwei der folgenden Schwellenwerte nicht überschreiten:
  • Bilanzsumme bis 500.000 Euro
  • Nettoumsatzerlöse bis 1.000.000 Euro
  • Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres 10 MitarbeiterInnen.
Der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments hat im Januar 2010 dem Plenum des Parlaments empfohlen, den Vorschlag der EU-Kommission am 24. Februar 2010 anzunehmen. Darüber hinaus schlägt der Ausschuss vor, dass Kleinstunternehmen aber weiterhin ihre Bücher führen müssen. Daraus müssen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens ersichtlich sein.

Folgen der Befreiung
Wird die Richtlinienänderung verabschiedet, können die Mitgliedstaaten entscheiden, ob sie von der Befreiungsmöglichkeit des Jahresabschlusses Gebrauch machen. Wenn Deutschland diese Möglichkeit nutzt, müssen die Kleinstunternehmen nach derzeit bestehendem Recht lediglich ihre Bücher führen und eine Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Ermittlung ihrer Steuer erstellen.

Vorteile für Kleinstunternehmen?
Viele der ganz kleinen Unternehmen (5,3 Mio. laut Schätzung der EU-Kommission), zum Beispiel der kleine Dienstleister, Kiosk oder der Imbiss, werden profitieren, wenn ihr Mitgliedstaat sie von der Jahresabschlusspflicht befreit. Die EU-Kommission rechnet bei Anwendung in allen Mitgliedstaaten mit rund 1.200 Euro Entlastung pro Kleinstunternehmen. Kleinstbetriebe, die z. B. größere Kredite beanspruchen wollen und deren Bank auf einen Jahresabschluss besteht, werden möglicherweise trotz der Befreiung einem Jahresabschluss erstellen. Auch steht es den Kleinstunternehmen frei, einen Jahresabschluss vorzulegen, wenn sie sich davon Vorteile, etwa bei Geschäftspartnern, Banken etc., versprechen.

DIHK-Position:
Das Europäische Parlament und der Rat der EU sollten die Entbürokratisierungsstrategie der EU-Kommission unterstützen und für die Befreiung der Kleinstunternehmen von den Pflichten der 4. EU-Richtlinie stimmen. Dann ist Deutschland am Zuge, diese Befreiung praxisgerecht umzusetzen.

Argumente gegen die Befreiung von Kleinstunternehmen werden widerlegt:
Ohne Jahresabschluss hat der Unternehmer keine Einschätzung seiner finanziellen Situation. Mit dem Jahresabschluss zum 31.12. weiß der Unternehmer auch nur, wie seine Situation an diesem Bilanzstichtag aussieht.
Ohne Jahresabschluss und dessen Offenlegung keine Transparenz im Geschäftsverkehr. Nicht alle Unternehmen (z. B. Personengesellschaften) müssen ihre Jahresabschlüsse offenlegen; der Geschäftsverkehr wird dadurch auch nicht negativ tangiert.
Ohne Jahresabschluss keine Kredite Bei Kleinstunternehmen werden Kredite auch bisher oft nur mittels Übernahme der persönlichen Haftung, Bürgschaften etc. vergeben.
Ohne Jahresabschluss nach EU-Vorschriften keine europäische Vergleichbarkeit Kleinstunternehmen sind in der Regel lokal oder regional tätig; eine Vergleichbarkeit über die Mitgliedstaaten hinweg ist meistens nicht nötig.
Ohne Jahresabschluss können keine Steuern erhoben werden. Deutsche Kleinstunternehmen würden bei Befreiung die schon jetzt für kleinere Unternehmen mögliche Einnahme-Überschuss-Rechnung erstellen, um ihre Steuer ermitteln zu können.
 

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