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Internet ist kein kostenfreies Leihaus!
26. August 2010
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Shoppen im Netz macht Spaß: Große Produktvielfalt, niedrige Preise und Lieferung per Mausklick frei Haus. Anders als beim Kauf über die Ladentheke kann der Verbraucher außerdem die Ware innerhalb von zwei Wochen kostenfrei zurückgeben. Gerade dieses Rückgabe- und Widerrufsrecht bereitet Online-Händlern jedoch zunehmend Schwierigkeiten. Das zeigt eine aktuelle Umfrage von DIHK und dem Gütesiegelanbieter Trusted Shops.


Widerrufsrecht belastet Shop-Betreiber
Nach Angabe der knapp 400 beteiligten Unternehmen wird jeder siebte Artikel zurückgeschickt – und das oft in schlechtem Zustand. Ein Drittel der Unternehmen gibt an, dass zurückgesendete Ware 30 Prozent und mehr ihres Wertes verliert. In vielen Fällen ist ein Wiederverkauf sogar überhaupt nicht mehr möglich. Das ist z. B. bei Hygieneartikeln der Fall, wie etwa Lippenstiften, Piercing-Schmuck und Kontaktlinsen.

Missbrauch stoppen!
Besonders bedenklich ist aber die Zunahme von offensichtlichem Missbrauch. Immer häufiger klagen Shop-Betreiber über die gezielte Ausnutzung des Widerrufsrechts durch einzelne Kunden. Das gilt besonders für Waren, die zur einmaligen Nutzung und ohne jede Kaufabsicht bestellt werden. Betroffen sind vor allem Urlaubsartikel (Zelt, Kamera, Campingzubehör), Tauf- und Abendkleider, Karnevalskostüme, Flachbildschirme für die Fußballweltmeisterschaft, Navigationssysteme oder Klimaanlagen für die heißen Sommertage. Geschädigt werden durch ein solches Verhalten nicht nur die Unternehmen, sondern auch die vielen seriösen Käufer, die über Mehrpreise den Missbrauch letztlich mitfinanzieren müssen. Es ist deshalb dringend erforderlich, dieser Praxis einen Riegel vorzuschieben.

Wertersatzanspruch retten
Bislang konnte der Händler vom Kunden zumindest Ersatz für die Nutzung und Verschlechterung der Ware verlangen. Diese Regelung hält der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch für europarechtswidrig. In Reaktion hierauf will das Bundesministerium der Justiz (BMJ) dem Händler einen Anspruch auf Wertersatz künftig nur noch dann zubilligen, wenn der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise benutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und Funktionsfähigkeit hinausgeht. Zwar müsste hiernach in den genannten Missbrauchsfällen – soweit sie denn nachweisbar sind – weiterhin Wertersatz geleistet werden. Es stellt sich aber die Frage, wie bei einer Motorsäge, einer Kaffeemaschine, einem Staubsauger die Funktionsprüfung anders erfolgen kann als durch Benutzung. In aller Regel gibt es dann aber unübersehbare Gebrauchsspuren, und die zurückgegebene Ware kann dann nicht mehr als neu verkauft werden. Dennoch wird der Unternehmer nach dem Vorschlag des BMJ in diesem Fall keinen Wertersatzanspruch gegen den Verbraucher haben.

Was fordert der DIHK?
Der EuGH hat es dem nationalen Gesetzgeber überlassen, die Bedingungen für den Fernabsatz im Detail festzulegen. Diese Spielräume sollte der Gesetzgeber nutzen. Auf europäischer Ebene muss sich die Bundesregierung zudem rasch für eine gesetzliche Klarstellung im Sinne eines umfassenden Wertersatzanspruches einsetzen. Außerdem muss das Widerrufsrecht auf sinnvolle Fälle beschränkt werden. Bücher und Hygieneartikel etwa soll die EU künftig vom Widerrufsrecht gänzlich ausnehmen. Fatal wäre es hingegen, wenn der Wertersatzanspruch gänzlich kippen sollte. Das vielfach beschriebene Szenario vom „Leihhaus Internet“ würde dann wohl endgültig bittere Realität.

 

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