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Anerkennungsgesetz: Unter Dach und Fach oder in die Verlängerung?
Geschrieben von: DIHK   
20. Oktober 2011
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Endlich beschlossen – zunächst vom Deutschen Bundestag

Der Deutsche Bundestag hat am 29. September 2011 das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ angenommen. Bis dahin war es ein langer Weg, denn schon im Dezember 2009 hatte sich die Bundesregierung auf die Eckpunkte für ein Anerkennungsgesetz geeinigt. Grund für die lange Erarbeitungszeit: Es gab in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen bereits Anerkennungsregelungen, die angepasst werden mussten – auch gegen den Widerstand einzelner Berufsgruppen.

Bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt
Gänzlich neu ist die gesetzliche Regelung für die nicht reglementierten Berufe aus Industrie, Handel und Dienstleistungen. In diesen Berufen gibt es keine Berufszugangsschranken, deshalb war ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf auch lange Zeit verneint worden. In den IHK-Berufen eröffnet das Anerkennungsgesetz dem Bildungsausländer also keinen neuen Zugang zu bislang verschlossenen beruflichen Einsatzfeldern – anders als im Fall der viel zitierten putzenden Zahnärztin aus Kasachstan –, er kann aber mit einer Anerkennung künftig seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt häufig besser verwerten. Hierfür muss er einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit stellen. Alle Unterlagen müssen dazu in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden. Innerhalb eines Monats können weitere Unterlagen angefordert werden. Sind alle Unterlagen vorhanden, muss innerhalb von drei Monaten entschieden werden.

Berufserfahrung hilft bei der Anerkennung
Nun wird es vermutlich nur in wenigen Fällen eine vollständige Übereinstimmung zwischen einer ausländischen und einer inländischen Qualifikation geben. Gleichwohl soll nicht jede Abweichung zur Ablehnung führen. Vielmehr gibt es einen abgestuften Anerkennungsmechanismus:
Zunächst wird geprüft, ob es wesentliche Unterschiede gibt. Sind die Unterschiede nicht wesentlich, wird anerkannt.
Gibt es wesentliche Unterschiede, muss geprüft werden, ob diese durch Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise ausgeglichen werden können. Nur wenn das nicht der Fall ist, kann keine Anerkennung erfolgen.

IHKs als zentrale Ansprechpartner in den Regionen
Der Gesetzgeber hat die schwierige Aufgabe der Feststellung der Gleichwertigkeit den Stellen übertragen, die für die jeweiligen inländischen Berufe verantwortlich sind. Für die nichthandwerklichen Gewerbeberufe sind das die Industrie- und Handelskammern. Das Gesetz eröffnet den beteiligten Institutionen auch die Option, gemeinsam zu agieren und ihr Know-how in einer gemeinsamen Einrichtung zu bündeln. Die meisten IHKs werden von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Die einzelne IHK bleibt aber in den Regionen in jedem Fall der konkrete Ansprechpartner für Menschen mit ausländischen Abschlüssen.

Bundesländer sollten zustimmen und weitere Verzögerung vermeiden
Ob das Gesetz aber tatsächlich am 1. März 2012 in Kraft tritt, hängt noch von der Zustimmung des Bundesrates ab. Der Kulturausschuss des Bundesrates hat sich jetzt für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen. Der DIHK warnt jedoch eindringlich davor, das Gesetzespaket noch einmal aufzuschnüren und die Diskussion wieder von vorn zu beginnen. Die Länder sollten vielmehr ihre Energie darauf verwenden, für die Berufe in ihrem eigenen Verantwortungsbereich rasch analoge Regelungen zum Bundesgesetz zu schaffen. Sonst werden viele Akademiker mit Abschlüssen aus dem Ausland – seien es Lehrer, Ingenieure oder Erzieher – weiter Taxi fahren müssen.

 
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