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Das Phantom der Versicherungsteuer

Wie es ist
Bislang gehorcht das deutsche Versicherungsteuergesetz einigen leicht verständlichen Grundsätzen: Soweit der Versicherer gegen Bezahlung ein Risiko übernimmt, wird auf die gezahlte Prämie eine Versicherungsteuer in Höhe von 19 Prozent erhoben. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gibt es für Unternehmen mit Fahrzeugflotten (ab 10 Fahrzeugen) eine Ausnahme, die jeder von uns von seiner Kasko-Versicherung kennt: Ist zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ein Selbstbehalt vereinbart, trägt also der Versicherungsnehmer einen eventuellen Schaden selbst, fällt nur eine geringere Prämie und damit auch weniger Steuer an.

Wie es werden soll
Künftig soll die Steuerpflicht auf Fälle ausgedehnt werden, in denen ein Schaden eintritt und vom Versicherungsnehmer – maximal bis zur Höhe seines Selbstbehalts – aus eigener Tasche bezahlt wird. Das wäre dann so, als müsste ein Fahrgast, der aus dem Taxi aussteigt und ein paar Kilometer zu Fuß geht, bevor er sich wieder ein Taxi nimmt, auch für den Spaziergang zahlen. Betroffen von der Neuregelung wären vor allem Unternehmen der Leasingbranche, Logistiker, Dienstleister mit Servicefahrzeugflotten und viele Handwerksfirmen.

Was vordergründig für die Neuregelung spricht
Die Neuregelung scheint nur auf den allerersten Blick logisch, weil der Geschädigte nach dem Gesetz zunächst einen Direktanspruch gegen die Versicherung hat (§ 115 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz). Allerdings haben die Versicherung und der Versicherungsnehmer ja ausdrücklich vertraglich geregelt, dass Letzterer mögliche Schäden in bestimmten Fällen selbst trägt. Daher wird die Versicherung verlangen, von Ansprüchen des Geschädigten freigestellt zu werden. Damit fehlt der Anknüpfungspunkt für die Versicherungsteuer: Bei vereinbartem Selbstbehalt findet kein Risikotransfer statt, folglich keine Prämie und daher auch keine Steuerpflicht.

Warum der Plan nicht Gesetz werden darf
Wir alle wollen nur für die im Taxi zurückgelegten Strecken den Fahrpreis zahlen. Und so ist es auch ein Grundsatz des Versicherungsteuergesetzes (§ 3 Abs. 1), dass stets nur die tatsächlich an die Versicherung gezahlte Prämie Bemessungsgrundlage für die Steuer ist. Dieser Grundsatz würde durch das „kreative Steuer(er)findungsrecht“ des Finanzministeriums verletzt. Da liegt der Verdacht nahe, dass die geplante Selbstbehaltsbesteuerung vor allem dazu dienen soll, dem Fiskus auf fragwürdigem Weg zusätzliche Einnahmen zu bringen – über deren Höhe sich der Gesetzentwurf im Übrigen ausschweigt.

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