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Regierungsrat verabschiedet Staatsbeitragsgesetz

Der Regierungsrat hat den Entwurf zu einem neuen Staatsbeitragsgesetz zu Handen des Grossen Rates verabschiedet. Das Gesetz beinhaltet überwiegend die Umsetzung dessen, was heute bereits Praxis ist. Die wesentlichen Neuerungen im Gesetz sind die klare Unterteilung in Finanzhilfen und Abgeltungen sowie die Regelungen zu Teuerung, Rücklagen und Erfolgskontrolle.

Der Regierungsrat hat den Ratschlag zu einem neuen Staatsbeitragsgesetz an den Grossen Rat weitergeleitet. Ein entsprechender Vorentwurf wurde bereits öffentlich vernehmlasst. Die eingegangenen Stellungnahmen haben die Vorlage mehrheitlich begrüsst. Viele Anregungen aus der Vernehmlassung sind in den vorliegenden Gesetzesentwurf eingeflossen.

Unterteilung in Abgeltungen und Finanzhilfen
Als wesentliche Neuerung wird im neuen Staatsbeitragsgesetz die in der Praxis bereits gemachte, aber heute gesetzlich nicht geregelte Abgrenzung zwischen Finanzhilfen und Abgeltungen vorgenommen. Dabei werden unter Finanzhilfen Beiträge verstanden, die gewährt werden, um freiwillig erbrachte Leistungen im öffentlichen Interesse zu erhalten oder zu fördern. Als Abgeltungen sollen alle Beiträge gelten, die die finanziellen Lasten mildern oder ausgleichen, die sich aus der Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben ergeben. Die Unterteilung ist vor allem in Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung, die Teuerung sowie die dringlichen Massnahmen wesentlich.

Teuerung und Rücklagen
In der Vernehmlassung gab es verschiedene Forderungen zu den Themen Teuerung und Rücklagen. Der Gesetzesentwurf enthält neu einen Paragrafen, der neben der bereits heute bestehenden Bestimmung betreffend den Teuerungsausgleich bei Finanzhilfen auch regelt, wie mit der Indexierung bei Abgeltungen zu verfahren ist. Wie bis anhin sind die Finanzhilfen grundsätzlich nicht zu indexieren. Bei den Abgeltungen ist neu vorgesehen, dass entsprechend dem Finanzierungsanteil des Kantons in der Regel ein jährlicher Teuerungsausgleich auf den Personalkosten gewährt wird. Dieser richtet sich nach der Entwicklung der Personalteuerung beim Kanton. Neu ist auch die Bestimmung zu den Rücklagen. Der Gesetzesentwurf sieht diesbezüglich vor, dass Gewinne, die auf Basis von Betriebsbeiträgen basieren, als Rücklagen gesondert auszuweisen sind. Ferner darf die Höhe der Rücklagen am Jahresende ein Drittel des jährlichen Betriebsaufwandes nicht übersteigen.

Erfolgskontrolle
Der Gesetzesentwurf enthält neu Regelungen zur Erfolgskontrolle. Wie es heute bereits Praxis ist, sollen die zuständigen Departemente einmal jährlich prüfen, ob die Aufgabe vereinbarungsgemäss erfüllt worden ist. Mit diesen neuen Regelungen soll gewährleistet werden, dass von allen Departementen künftig gleichermassen Erfolgskontrollen durchgeführt werden.

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