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"EuGH-Urteil schützt Nachtflugverbot zugunsten deutscher Anwohner!"

Die deutschen Nachtflugverbote für den Schweizer Flughafen Zürich sind rechtmäßig. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wies heute in Luxemburg eine Klage der Schweiz in letzter
Instanz ab. Das höchste EU-Gericht entschied, Verbote und Beschränkungen für den Anflug über deutsches Hoheitsgebiet verstießen nicht gegen das Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Seit 2003 dürfen Flugzeuge im Anflug auf Zürich zwischen 21.00 und 07.00 Uhr nicht mehr über deutsches Gebiet fliegen. An Wochenende gilt das Verbot von 20.00 bis 09.00 Uhr.

"Mit diesem Urteil haben wir nun Rechtssicherheit im Hinblick auf das seit 2003 eingeführte Nachtflugverbot für den Nordanflug über die deutschen Gemeinden im Grenzgebiet. Ich freue mich sehr über dieses Urteil, denn das verschafft uns jetzt weiter Rückenwind für die nächsten möglichen Schritte in den Verhandlungen um ein neues Luftverkehrsabkommen mit der Schweiz", so Dr. Andreas Schwab, Europaabgeordneter für Südbaden in einer ersten Stellungnahme.

"Der EuGH hat entschieden, dass sich die Schweiz vorliegend nicht auf die EU-Dienstleistungsfreiheit berufen kann, da dieser Grundsatz im Rahmen des streitgegenständlichen Luftverkehrsabkommens keine Anwendung finde. Die Schweiz hat sich bislang immer gegen eine umfassende und lückenlose Anwendung des EU-Binnenmarktrechts gestellt und hat stattdessen immer nur Teilbereiche des EU-Rechts übernommen. Nun muss die Schweiz an diesem Punkt erkennen, dass sie sich dann im Gegenzug auch nicht in gleicher Weise vor dem EuGH auf die EU-Grundfreiheiten berufen kann", so Schwab.

"Seit vergangenem Jahr verhandeln wir mit der Schweiz über ein neues bereichsübergreifendes EU-Schweiz Abkommen. Ein solches grundlegendes Binnenmarktabkommen kann es allerdings aus meiner Sicht nur geben, wenn die Schweiz ihrerseits das EU-Binnenmarktrecht ebenso einheitlich wie in den EU-Mitgliedsländern anwendet. In diesem Fall genießt die Schweiz dann auch vor dem EuGH den gleichen Rechtsschutz! Vielleicht nehmen die Verhandlungsführer in Bern dieses Urteil als einen neuen Anstoß dafür, dass wir an diesem Punkt in beiderseitigem Interesse schon bald gemeinsam vorankommen." so Schwab abschließend.

Information zum Hintergrund: Auszug aus der Pressemitteilung des EuGH vom 07.03.2013:

Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel der Schweiz in der Rechtssache, die die deutschen Maßnahmen aus dem Jahr 2003 bezüglich der An- und Abflüge zum und vom Flughafen Zürich zum Gegenstand hat, zurück. Um die Lärmbelastung der örtlichen Bevölkerung zu verringern, hatte Deutschland im Jahr 2003 Maßnahmen erlassen, nach denen das deutsche Hoheitsgebiet nahe der schweizerischen Grenze zwischen 21 Uhr und 7 Uhr an Wochentagen und zwischen 20 Uhr und 9 Uhr an Wochenenden und Feiertagen nicht in geringer Höhe überflogen werden durfte. Infolgedessen standen die Anflugwege zum Flughafen Zürich aus Richtung Norden und Nordwesten, die zuvor als Hauptanflugwege genutzt wurden, während dieser Uhrzeiten nicht zur Verfügung. Darüber hinaus mussten in Richtung Norden startende Flugzeuge während dieser Uhrzeiten vor dem Einflug in deutsches Hoheitsgebiet abdrehen, um die vorgeschriebene Mindestflughöhe zu erreichen.

Am 10. Juni 2003 reichte die Schweiz bei der Kommission eine Beschwerde ein und ersuchte sie, Deutschland die Anwendung dieser Maßnahmen zu untersagen. Die Schweiz sah in ihnen einen Verstoß gegen das von ihr mit der Europäischen Union geschlossene Abkommen über den Luftverkehr1. Am 5. Dezember 2003 entschied die Kommission jedoch, dass Deutschland die Maßnahmen weiterhin anwenden dürfe.  Das Gericht hat mit Urteil vom 9. September 2010 die Klage der Schweiz gegen die Entscheidung der Kommission abgewiesen. Die Schweiz hat daraufhin Rechtsmittel zum Gerichtshof eingelegt, um die Aufhebung des Urteils des Gerichts und der Entscheidung der Kommission zu erwirken.

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof das Rechtsmittel der Schweiz zurück.  Der Gerichtshof bestätigt insbesondere, dass die deutschen Maßnahmen kein Verbot des Durchflugs des deutschen Luftraums implizieren, sondern eine bloße Änderung der Flugwege nach dem Start von oder vor der Landung auf dem Flughafen Zürich. Außerdem bestätigt er, dass die Entscheidung der Kommission nicht gegen den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit verstieß, da dieser Grundsatz im Rahmen des Luftverkehrsabkommens EU-Schweiz keine Anwendung findet. Darüber hinaus teilt der Gerichtshof die Auffassung sowohl der Kommission als auch des Gerichts, dass es nicht erforderlich war, bei der Prüfung der deutschen Maßnahmen die Rechte des Betreibers und der Anwohner des Flughafens Zürich zu berücksichtigen

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