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Auskunftsanspruch von Scheinvätern und Kindern
Scheinvater - leiblicher Vater
  • 08. Juni 2019

Auskunftsanspruch von Scheinvätern und Kindern

Von ISUV-Bundesgeschäftsstelle

Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) begrüßt die Initiative des bayerischen Justizministers Georg Eisenreich und der Justizministerkonferenz Mütter zu verpflichten dem Scheinvater den Namen des biologischen Vaters zu nennen. Der Auskunftsanspruch ist laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BvR 472/14) eingeschränkt, er darf nicht zu sehr in die Intimsphäre der Mutter eingreifen. Ob und wann der Auskunftsanspruch des Scheinvaters in die Intimsphäre der Mutter eingreift, darüber sollen Gerichte entscheiden. „Es wird daher künftig schwer kalkulierbare Einzelfallentscheidungen geben. Allerdings sollten alle Kinder von Geburt an einen gesetzlichen Auskunftsanspruch ohne Wenn und Aber haben die natürlichen Eltern zu kennen“, fordert ISUV-Vorsitzender Rechtsanwalt Klaus Zimmer.

Jeder Vater hat ein Recht darauf zu wissen, ob er der leibliche Vater ist. Das Kind hat ein Recht darauf zu wissen, woher es kommt. Dies ist wichtig für die Identitätsfindung. Dieses Recht steht ihm nicht nur nach Artikel 2 GG zu, sondern auch gemäß UN-Kinderkonvention Artikel 7 und 8. Laut UN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind das Recht seine Identität – somit die leiblichen Eltern zu kennen. „Dieser Anspruch dient dem Kindeswohl und steht über den Persönlichkeitsrechten von Erwachsenen, die dem Kind gegenüber in der Pflicht stehen. Wenn Kinderrechte in die Verfassung aufgenommen werden sollen, dann müssen sie auch konkret umgesetzt werden“, hebt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler hervor.

Der Verband kritisiert, dass bisherige Gesetzesinitiativen über Jahre immer wieder verworfen oder aufgeschoben wurden. Daraus spricht wenig Empathie für die Kinder, die quasi als Kuckuckskinder missbraucht werden. Oft spüren Kinder, „dass etwas nicht stimmt“. „Sie werden mit ihren Zweifeln allein gelassen. Manche machen sich dann gezwungenermaßen im Erwachsenenalter auf Vatersuche“, weiß Linsler.

Daraus spricht auch wenig Empathie für die persönliche Situation von Scheinvätern, deren Privatsphäre verletzt wird, die mit tiefer menschlicher Verletzung durch Lüge und Betrug konfrontiert sind. Hinzu kommt nicht selten der Spott, der Tratsch seitens der Umwelt.

Es stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen: Warum bedarf es letztlich einer gesetzlichen Regelung? Ist es nicht selbstverständlich, dem Kind, dem Partner, der Verwandtschaft, den Freunden gegenüber, dass man sich offen zur Elternschaft bekennt? Wie kann man Kinder mit einer existentiellen Lüge aufwachsen lassen? Wie muss eine Mutter gestrickt sein, die mit dieser Lebenslüge leben kann? Wenn der Scheinvater schließlich den Betrug aufgedeckt hat, dann soll er auf den teils erheblichen Summen für Unterhaltszahlungen ans Kuckuckskind sitzen bleiben, weil ihm die Mutter den leiblichen Vater nicht nennt? Wie ist es möglich, dass eine Mutter, die in jedem Fall menschlich-moralisch verwerflich gehandelt hat, sich bis vor Bundesverfassungsgericht durchklagen konnte und dort auch noch Recht bekam? „Das ist Betroffenen, aber auch Menschen mit einem natürlichen Rechtsempfinden nicht vermittelbar, im Ausland vielfach Kopfschütteln“, kritisiert Linsler.

In der Vergangenheit hat es in verschiedenen Parteien und Medien Bestrebungen gegeben die Auskunftsverpflichtung der Mutter zu eliminieren. Wer die Auskunftsverpflichtung der Mutter ablehnt, legitimiert Betrug“, stellt Linsler fest. „Um niemanden in Versuchung zu führen“, fordert ISUV nach jeder Geburt einen Gentest, „denn Kinder haben von Geburt an einen Anspruch darauf ihre Identität zu kennen.“ (Linsler)

In der Bundesrepublik kommen jährlich nach verschiedenen Studien 2 bis 7 Prozent Kinder als Kuckuckskinder zur Welt, d. h. der auf der Geburtsurkunde genannte Vater ist nicht der leibliche Vater. Laut einer Studie sind die bohrenden Zweifel von Vätern zwischen 15 - 50 Prozent berechtigt.


Ressort: Glaube und Gesellschaft

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