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Promille-Höchstgrenze für Medikamente im Straßenverkehr?
Fahrtüchtigkeit: Für Krebspatienten, die Medikamente einnehmen, ein wichtiges Thema.
  • 26. Juli 2019

Promille-Höchstgrenze für Medikamente im Straßenverkehr?

Von Dr. Sibylle Kohlstädt | Deutsches Krebsforschungszentrum

Autofahren bedeutet auch für Krebspatienten Unabhängigkeit und Mobilität. Für Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus oder zur Arbeit sind sie oft auf ihren fahrbaren Untersatz angewiesen. Heikel kann das werden, wenn Medikamente im Spiel sind. Denn rund ein Fünftel aller zugelassenen Arzneimittel können nach den Angaben ihrer Hersteller die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Der Krebsinformationsdienst des Deutschen Krebsforschungszentrums erläutert die Rechtslage: Was ist erlaubt, worauf ist zu achten und welche Alternativen bieten sich an?

„Gibt es einen festgelegten Medikamentengrenzwert, der über meine Fahrtüchtigkeit entscheidet?“ So die Frage einer Patientin an den Krebsinformationsdienst. Ihr Arzt hatte ihr vom Autofahren abgeraten, da sie wegen ihrer Krebserkrankung ambulant Zytostatika zur Hemmung der Zellteilung erhält. Die Medikamente sind dafür bekannt, Übelkeit und Schwindel zu verursachen sowie die Reaktionsfähigkeit zu beeinflussen. Ähnliche Nebenwirkungen haben monoklonale Antikörper, die bei bestimmten Formen von Brustkrebs und Magenkrebs verordnet werden. Dr. Susanne Weg-Remers, Leiterin des Krebsinformationsdienstes am Deutschen Krebsforschungszentrum zu der Frage: „Etwas Vergleichbares wie die Promillegrenze beim Alkohol gibt es für Medikamente nicht. Viele Arzneimittel zeigen starke individuelle Wirkunterschiede, so dass die Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit nur geschätzt werden kann. Daher empfehlen wir, auf den Rat des Arztes zu hören – zum eigenen Schutz und dem der anderen Verkehrsteilnehmer.“

Rechtslage

Laut Straßenverkehrsordnung ist das Autofahren unter Einnahme von Medikamenten erlaubt, wenn die Medikamente notwendig sind und vom Arzt verordnet wurden. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, die Fahrtauglichkeit des Patienten zu beurteilen und ihn entsprechend in Kenntnis zu setzen. Für ein Fahrverbot hat der Arzt juristisch keine Handhabe. Ist ihm jedoch bekannt, dass ein Patient trotz Fahruntauglichkeit Auto fährt, so kann er dies der zuständigen Führerscheinstelle melden – er ist dazu aber nicht verpflichtet. Vielmehr liegt die Entscheidung in seinem ärztlichen Ermessen. Ärztliche Schweigepflicht einerseits und Verkehrssicherheit andererseits sind abzuwägen. Konkret heißt das meistens: Der Arzt spricht eine Warnung aus und lässt sich diese schriftlich bestätigen. Für alles Weitere ist der Patient dann selbst verantwortlich. Nicht nur Medikamente und ihre Nebenwirkungen sind für Krebspatienten triftige Gründe, das Auto stehen zu lassen. Ein Schwächeanfall, Übelkeit oder ein instabiler Kreislauf können im Straßenverkehr zu gefährlichen Situationen führen. Grundsätzlich gilt: Unabhängig von der Empfehlung des Arztes, jeder Patient ist vor dem Tritt aufs Gaspedal verpflichtet, seine physische und psychische Fahrtauglichkeit selbstkritisch einzuschätzen.

Und im Falle eines Unfalls?

Kommt es unter Medikamenteneinnahme zum Unfall, übernimmt die KFZ-Haftplicht-Versicherung nicht unbedingt den entstandenen Schaden. Der Versicherungsschutz kann insbesondere dann entfallen, wenn der Patient vom Arzt explizit auf seine Fahruntüchtigkeit hingewiesen wurde. Außerdem kann es zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen: Eine Geld- oder Freiheitsstrafe wegen fahrlässigen Eingriffs in den Straßenverkehr und, bei Personenschaden, wegen Körperverletzung. Carmen Flecks, Juristin beim Krebsinformationsdienst bestätigt: „Die Verantwortung für das Fahren und seine Folgen liegen allein beim Patienten. Dessen sollte sich jeder bewusst sein.“ Übrigens: Bei vorliegender Fahruntüchtigkeit vom Auto auf das Fahrrad umzusteigen, ist keine Lösung. Die meisten Bestimmungen gelten auch für alle anderen Transportmittel, angefangen vom Fahrrad über das Motorrad und den Roller bis hin zum Traktor.

Alternativen zum Selbstfahren

Wer Bedenken hat, sollte auf Nummer sicher gehen: Er kann Freunde und Verwandte um Hilfe bitten oder nutzt öffentliche Verkehrsmittel. Geht es um Fahrten zur Behandlung oder zur Reha, tragen gesetzliche und private Krankenkassen die Kosten, vorausgesetzt, es liegt eine ärztliche Verordnung vor. Je nach Situation erstatten sie Ausgaben für öffentliche Verkehrsmittel, Taxi oder Krankenfahrdienste. Allerdings müssen Patienten mit einer Eigenbeteiligung rechnen. Die Höhe dieser Zuzahlung und Möglichkeiten, sich davon befreien zu lassen, können bei der jeweiligen Krankenkasse erfragt werden.


Ressort: Lifestyle & Wohlbefinden

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