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  • 03. März 2008

Wenn „Fifi“ mal musste

Von Tiger Gironimo

Volle „Robi Dog“-Säckchen gehören nicht in Rabatten und auch nicht in den Strassengraben, sondern in einen Abfallkübel. Sonst gibt es eine Busse von 100 Franken.



Viele Hundebesitzer sind der irrigen Meinung, volle „Robi Dog“-Säckchen dürften im Strassengraben entsorgt werden und damit sei der gesetzlichen Pflicht Genüge getan. Deshalb kommt es immer wieder zu Diskussionen und Beschwerden, wenn die Polizei deswegen eine Busse ausstellt. Darum seien wieder einmal das Hundegesetz  sowie die dazugehörige Verordnung betreffend  das Halten von Hunden (Hundeverordnung) in Erinnerung gerufen, worin unmissverständlich festgehalten ist: „Wer Hunde ausführt, ist zur Beseitigung des Kots dieser Hunde auf öffentlichem Grund und Boden sowie auf landwirtschaftlichen Bodenflächen verpflichtet.  Der Hundekot muss aufgenommen und in öffentlichen oder privaten Abfallbehältern entsorgt werden.“ Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur Personen, die dazu wegen ihrer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind.

 


Diskussionen mit Hundehaltern gibt es immer wieder auch über den Begriff  „kurze Leine“.  Auch hier ist die Sache eigentlich klar:  Der Hund muss so an der Leine geführt werden, dass niemand belästigt oder gefährdet wird, dass der Hund stets unter Kontrolle und überwacht ist. In der Verordnung zum Hundegesetz ist festgelegt, wo und wann Hunde in jedem Fall an der kurzen Leine geführt werden müssen: Das ist überall zwischen 22 und 6 Uhr Vorschrift.  In Gastwirtschaftsbetrieben inklusive Gartenwirtschaften und Boulevard-Restaurants, in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf stark frequentierten Strassen und Plätzen und auf Märkten muss ein Hund ebenfalls an der kurzen Leine  geführt werden. Und diese Leine darf durchaus eine Roll-Leine sein. Zwingend sind auch läufige Hündinnen anzuleinen. Wer sich drum foutiert, erhält eine Busse in der Höhe von 100 Franken.


Ressort: Uncategorised