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01. Dezember 2014
Aufstallung von Geflügel
Allgemeinverfügung des Landratsamtes Waldshut zur Aufstallung von Geflügel in einem festgelegten Gebiet
Vom 01.12.2014.Az.: 33-9122.20 (2014)
Auf Grund von § 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) i.V.m. §§ 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) erlässt das Landratsamt Waldshut folgende A l l g e m e i n v e r f ü g u n g
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Tierhalter, die Geflügel in Haltungen in einem Abstand von bis zu 500 m Entfernung zum Uferbereich des Rheins halten, haben das Geflügel aufzustallen.
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Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
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Alle Geflügelhalter im Landkreis Waldshut, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unver- züglich beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Waldshut anzuzeigen.
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Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel ver- kauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Ziffer 1 des Tenors genannten Gebiet verboten. Geflügel aus dem unter Ziffer 1 des Tenors genannten Gebiet darf nicht über Geflügelbörsen oder Geflügelmärkte vermarktet und nicht ausgestellt werden.
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Die sofortige Vollziehung der in den Ziffern 1 bis 4 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
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Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und endet mit Ablauf des 28. Februar 2015.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe beim Landratsamt Waldshut, Kaiserstr. 110, 79761 Waldshut-Tiengen schriftlich oder zur Nie- derschrift Widerspruch erhoben werden.
Hinweise
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Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann in Baden- Württemberg, der als Betroffener im Sinne der Ziffern 1 bis 4 der Verfügung in Betracht kommt, während der Dienstzeiten in dem Dienstgebäude der jeweils unteren Verwaltungs- behörden - Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Im Wallgraben 34, 79761 Waldshut-Tiengen - eingesehen werden.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung handelt, wer sein Geflügel nicht aufstallt.







