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Drohne im Koffer, Ärger am Zoll: In diesen Ländern drohen Beschlagnahme und Haft
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  • 02. November 2026

Drohne im Koffer, Ärger am Zoll: In diesen Ländern drohen Beschlagnahme und Haft

Von DROHNEN-CAMP

Von Tunesien bis Oman: Wo die Urlaubsdrohne schon bei der Einreise zum Problem wird und warum für die Türkei seit Juli neue Regeln gelten

Leipzig, 02. November 2026. . Für viele Reisende gehört die Drohne inzwischen genauso selbstverständlich ins Gepäck wie die Kamera. Doch während das in den meisten EU-Ländern weitgehend unproblematisch ist, kann bereits die Einreise mit einer Drohne in anderen Urlaubsländern schwerwiegende Folgen haben. Dann geht es nicht um ein Bußgeld, sondern um Beschlagnahme, Strafverfahren und im schlimmsten Fall Haft. Besonders tückisch: Selbst kleine Kameradrohnen, die in Deutschland ohne großen Aufwand genutzt werden können, unterliegen im Ausland teilweise strengen Einfuhrverboten und Genehmigungspflichten. Das unabhängige Fachportal Drohnen-Camp hat die Vorschriften in sechs Reiseländern mit besonders hohen Risiken anhand offizieller Quellen untersucht.

Tunesien: Schon die Einfuhr kann verdächtig machen

Am deutlichsten wird das Auswärtige Amt bei Tunesien. Der Einsatz von Drohnen ist dort nicht erlaubt und kann laut den Reise- und Sicherheitshinweisen zu einer Inhaftierung wegen Terrorismusverdachts führen. Auch die bloße Einfuhr „kann einen Terrorismus- oder Spionageverdacht begründen“. Eine Genehmigung ist theoretisch möglich, muss aber vier Ministerien durchlaufen und gilt dann einen Monat. Wer ohne sie einreist, muss damit rechnen, dass die Drohne am Flughafen einbehalten wird und erst bei der Ausreise zurückkommt.

Ägypten: Strafbar ist schon der Besitz

In Ägypten regelt das Gesetz Nr. 216 von 2017 den Umgang mit Drohnen. Strafbar ist danach nicht erst das Fliegen, sondern schon die Einfuhr und der Besitz einer Drohne ohne Genehmigung. Zuständig ist das Verteidigungsministerium. Das Gesetz sieht dafür ein bis sieben Jahre Haft und/oder eine Geldstrafe von 5.000 bis 50.000 Ägyptischen Pfund vor, im Wiederholungsfall das Doppelte. Die Drohne wird in jedem Fall eingezogen. Das Auswärtige Amt warnt: Stellt der Zoll eine Drohne ohne vorherige Genehmigung fest, folgen Beschlagnahme und möglicherweise Verhaftung und Strafverfolgung.

„Wer in Ägypten oder Tunesien mit einer Drohne Ärger bekommt, wollte in aller Regel nur Urlaubsfotos machen. Für die Behörden zählt aber nicht die Absicht, sondern dass die Drohne ohne Genehmigung im Land ist“, sagt Francis Markert, Mitgründer von Drohnen-Camp und vom Luftfahrtbundesamt anerkannter Prüfer für Fernpilotenzeugnisse.

Türkei: Neue Regeln seit dem 30. Juli

Für die Türkei gilt seit dem 30. Juli 2026 eine neue Drohnenrichtlinie der Luftfahrtbehörde SHGM. Bisher waren Drohnen unter 500 Gramm von der Registrierung befreit, also genau die Klasse der beliebten Reisedrohnen. Diese Befreiung ist entfallen. Ausgenommen sind nur noch Spielzeuggeräte, die technisch nicht weiter als zehn Meter und nicht höher als 20 Meter fliegen können. Alle anderen Drohnen müssen registriert werden.

Bis zum 31. Juli 2027 gilt eine Übergangsfrist. In dieser Zeit kann die Behörde das bisherige Recht weiter anwenden, und bis das neue Online-System der Behörde startet, laufen Registrierung und Genehmigungen über die bisherigen Verfahren. Davon getrennt ist die Einreise: Schon nach den bisherigen Regeln brauchen Reisende für die Einfuhr einer Drohne ein Konformitätsformular. Wer es nicht hat, riskiert, dass die Drohne am Flughafen beschlagnahmt wird.

Marokko: Ohne Lizenz keine Einfuhr

In Marokko ist die Einfuhr von Drohnen seit Februar 2015 lizenzpflichtig. Für Reisende gibt es einen Antrag beim Zoll auf vorübergehende Einfuhr. Er ist gebührenfrei, wird aber erst innerhalb von bis zu 30 Tagen beschieden und verlangt die geplanten Drehorte mit GPS-Koordinaten. Für spontane Urlaubsflüge ist dieser Weg nicht gedacht.

Oman und Emirate: Genehmigungen über Nacht ausgesetzt

Wie schnell sich die Lage ändern kann, zeigen die Golfstaaten. Im Oman hat die Luftfahrtbehörde am 3. März 2026 alle Drohnengenehmigungen bis auf Weiteres ausgesetzt. Seit dem 25. Mai darf wieder geflogen werden, allerdings nur in den freigegebenen Zonen der offiziellen Drohnenplattform. Die Drohne muss zusätzlich beim Zoll angemeldet werden. Wer das versäumt, begeht laut der omanischen Zollverwaltung ein Schmuggeldelikt. Das Auswärtige Amt nennt als mögliche Folgen Beschlagnahme, Strafverfolgung und Festnahme.

In den Vereinigten Arabischen Emiraten hat die Luftfahrtbehörde GCAA ab dem 28. Februar 2026 alle Drohnenflüge ausgesetzt, auch private. Nach Branchenangaben sind gewerbliche Flüge seit Ende Juni wieder möglich. Ob Urlauber wieder fliegen dürfen, hat die Behörde bislang nicht bestätigt.

Welche Vorschriften in den einzelnen Reiseländern gelten und welche Genehmigungen erforderlich sind, zeigt die Länderübersicht von Drohnen-Camp unter https://drohnen-camp.de/drohnen-gesetze-weltweit/

„Die meisten Drohnenpiloten bereiten ihre Reise sorgfältig vor. Schwierig wird es dort, wo sich die Regeln innerhalb weniger Monate ändern, wie zuletzt in der Türkei oder am Golf. Wer sich auf den Stand vom letzten Urlaub verlässt, steht im Zweifel am Zoll und muss die Drohne abgeben“, sagt Markert.

Weiterführende Informationen zu Drohnengesetzen




Ressort: Reise und Verkehr

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