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Verbot für das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern
Rhein bei Bad Säckingen ©Gerald Kaufmann
  • 11. August 2020

Verbot für das Entnehmen von Wasser aus Oberflächengewässern

Von Michael Swientek | Landratsamt Waldshut

 - mittels Pumpvorrichtungen für das Beregnen oder Bewässern von Grundstücken im Landkreis Waldshut

Ab dem 12.08.2020 gilt im Landkreis Waldshut ein Verbot der Wasserentnahme mittels Pumpvorrichtungen aus Oberflächengewässern. Laut Wetterprognose für die nächsten Wochen ist nicht mit einer nennenswerten Abkühlung bzw. mit nennenswertem Niederschlag zu rechnen. Das Landratsamt Waldshut hat daher per Allgemeinverfügung https://www.landkreis-waldshut.de/index.php?id=4942 die Wasserentnahme aus Oberflächengewässern mittels Pumpvorrichtungen zur Beregnung oder Bewässerung von Grundstücken untersagt. Das Verbot gilt zunächst bis zum 01.10.2020. Je nach Wetterentwicklung wird eine Aufhebung der Allgemeinverfügung oder eine Verlängerung geprüft werden.

Die Wasserstände von Bächen und Flüssen sind jetzt in einem kritischen Bereich angekommen. „Durch die deutliche Trockenheit mit einigen wenigen Regentagen seit etlichen Monaten und die weiterhin hochsommerlichen Temperaturen sind die Wasserstände von Bächen und Flüssen so zurückgegangen, dass ein generelles Wasserentnahmeverbot unausweichlich war. Aufgrund des sehr trockenen Frühjahrs, Sommers und Herbst 2018 und des Niederschlagsdefizits 2019 sind zudem die Quellschüttungen der betroffenen Oberflächengewässer noch nicht ins Normalmaß gelangt“, erklärt Jörg Gantzer, Erster Landesbeamter beim Landratsamt Waldshut.#

Das Entnahmeverbot gilt für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern mittels Pumpvorrichtungen für die Bewässerung und Beregnung in Landwirtschaft, Forst und Gartenbau. Das Landratsamt Waldshut – Amt für Umweltschutz – kann hier als untere Wasserbehörde in Fällen unbilliger Härte aber eine widerrufliche Ausnahme erteilen, soweit eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ausgeschlossen ist

Betroffen sind alle Wasserentnahmen aus Fließgewässern wie Bächen, Flüssen und Triebwerkskanälen als auch aus Weihern und Seen. Derzeit von Verbot ausgenommen sind lediglich die Entnahmen aus dem Rhein bzw. die Entnahmen aus oberirdischen Gewässern in wasserrechtlich erlaubtem Umfang.

Die anhaltend hochsommerlichen Temperaturen und die niedrigen Pegelstände führen zu sehr hohen Wassertemperaturen und in der Folge zu einem verringerten Sauerstoffgehalt, was insbesondere den Fischen große Probleme bereitet. Wer in dieser für viele Fische und sonstige Kleinklebewesen kritischen Situation das Verbot ignoriert, riskiert ein empfindliches Bußgeld bis 70.000 EUR.


Ressort: Waldshut

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