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  • 13. Mai 2026

Aktuelles zum Japankäfer 2026

Von Gerald Kaufmann

Invasive Art eindämmen!

In den vergangenen zwei Jahren wurde in Basel und Riehen im Kanton Basel-Stadt sowie in Münchenstein und Birsfelden in Basel-Landschaft der gebietsfremde Japankäfer nachgewiesen. In der Folge wurden diverse Bekämpfungsmassnahmen ergriffen. Ab Ende Mai werden die Lockstofffallen für die kommende Flugsaison des Käfers montiert. Erste Käferfunde werden ab Juni erwartet. Ab diesem Zeitpunkt tritt die neue Allgemeinverfügung 2026 in Kraft und weitere Massnahmen werden umgesetzt.

Wichtig: Der Japankäfer stellt keine Gefahr für Menschen oder Tiere dar. Er kann jedoch Schäden an Pflanzen und Kulturen verursachen.

Regelmässige Informationen per Mailing

Die beiden Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt informieren betroffene und interessierte Kreise auch dieses Jahr regelmässig über die aktuelle Situation und allfällige Massnahmen. Die Informationen können von den Empfängern auch an weitere interessierte und betroffene Kreise weitergeleitet und/oder auf ihren Webseiten veröffentlicht werden. Zudem können weitere interessierte Kreise gemeldet und auf die Verteilerliste genommen werden.

Aktuelle Situation

Die Situation des Japankäfers in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt blieb in der Saison 2025 unter Kontrolle, wobei der Befall weiterhin auf einem niedrigen Niveau stabilisiert werden konnte. Nach den Käferfunden in den vergangenen zwei Jahren wurden im Frühling im Wenkenpark in Riehen vorsorglich Bodenproben entnommen und auf Japankäfer-Larven untersucht. Dabei kamen unter anderem speziell ausgebildete Spürhunde zum Einsatz. Es konnten keine Larven des Japankäfers nachgewiesen werden. Dieses Ereignis ist erfreulich, gleichzeitig laufen die Überwachungen weiter, da sich Larven auch auf weiteren Flächen befinden könnten.

Überwachungsmassnahmen

Der Ebenrain des Kantons Basel-Landschaft und die Stadtgärtnerei des Kantons Basel-Stadt haben in Absprache mit den Bundesbehörden für das Jahr 2026 bewährte und erweiterte Massnahmen zur Bekämpfung des Japankäfers eingeplant. Zum Monatsende werden in beiden Kantonen diverse Lockstofffallen für die Überwachung des Japankäfers verteilt und montiert. Da die Lockstofffallen Käfer gezielt anziehen, bitten die Kantone darum, keine privaten Fallen aufzustellen. So kann verhindert werden, dass zusätzliche Käfer angelockt werden und sich verbreiten können

Allgemeinverfügung tritt in Kraft

Mit dem ersten Käferfund tritt die neue Allgemeinverfügung in Kraft. Ein Befallsherd und eine Pufferzone werden definiert und die Fallenkontrollen werden intensiviert.

Bewässerung von Rasen, Wiesen und grasbewachsenen Grünflächen

Ein generelles Bewässerungsverbot wie in den vergangenen Jahren ist aktuell nicht vorgesehen. Da feuchte Grünflächen für die Eiablage attraktiv sind, empfehlen die Kantone jedoch, Rasen- und Wiesenflächen während der Flugzeit möglichst zurückhaltend zu bewässern. Damit können potenzielle Eiablageflächen reduziert und Pflanzen gleichzeitig geschützt werden. Für Betreiber grösserer Sportrasenflächen bleibt der Einsatz von Nematoden verpflichtend. Auch privaten Eigentümerinnen und Eigentümern grösserer Grünflächen wird empfohlen, frühzeitig einen Nematodeneinsatz im Herbst einzuplanen.

Oberboden

Die bestehenden Vorgaben zum Transport von Oberboden bleiben bestehen. Die oberste Bodenschicht bis 30 cm Tiefe darf nicht aus einem Befallsherd in die Pufferzone oder in befallsfreies Gebiet verbracht werden.

Ausnahmen auf Gesuch sind in folgenden Fällen möglich:

• Der Boden wird auch ausserhalb der befallenen Gebiete so gelagert, dass keine Japankäfer entweichen können (z.B. wird die Erde auf einer versiegelten Fläche gelagert und zusätzlich abgedeckt).

Auch während des Transports müssen alle Massnahmen zur Verhinderung einer Verbreitung getroffen werden. Die Wiederverwendung hängt davon ab, wann der Boden abgedeckt wurde: • Abdeckung vor dem 1. Juni -> Wiederverwendung ab dem 1. Oktober desselben Jahres möglich

• Abdeckung nach dem 1. Juni -> Wiederverwendung ab dem 1. Oktober des folgenden Jahres möglich.

Schnittgut

Für unbehandeltes Schnittgut aus der Grünpflege gelten weiterhin die bisherigen Auflagen: Der Transport vom Befallsherd in die Pufferzone oder in befallsfreie Gebiete sowie – von der Pufferzone in befallsfreie Gebiete bleibt verboten.

Ausnahmen von Schnittgut sind in folgenden Fällen möglich:

  • wenn es auf eine maximale Länge von 5 cm gehäckselt oder zerkleinert wird
  • wenn es in geschlossenen Fahrzeugen transportiert und in einer geschlossenen Anlage ausserhalb des befallenen Gebiets gelagert und verarbeitet wird
  • wenn es so behandelt wird, dass eine vergleichbare phytosanitäre Sicherheit wie beim Häckseln erreicht wird.
  • wenn es vollständig abgetrocknet ist (keine grünen Blätter mehr) Die kommunale Grünabfuhr kann weiterhin normal genutzt werden.

Transport von Pflanzen

Der Transport bestimmter Pflanzen aus einem Befallsherd bleibt weiterhin geregelt. Pflanzen in Töpfen oder im Freiland können jedoch unter einfachen Vorsichtsmassnahmen weiterhin gehandhabt werden.

Dazu gehört insbesondere:

  • unkrautfreies Halten der Flächen rund um die Pflanzen vom 1. Juni bis 30. September
  • Aufstellen von Töpfen auf versiegeltem Untergrund oder erhöhtem Boden vom 1. Juni bis 30. September

Eine Abdeckung der Töpfe (bspw. mit Sand) wird weiterhin empfohlen.

Eine frühzeitige Vorbereitung hilft dabei, im Bedarfsfall unkompliziert reagieren zu können. Näch


Ressort: Basel

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