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Einfuhrbestimmungen für Feuerwerkskörper
  • 21. Dezember 2016

Einfuhrbestimmungen für Feuerwerkskörper

Von Super User

In den Tagen vor Silvester stellen Schweizer Grenzwächter an den Landesgrenzen in der Nordwestschweiz jeweils Einfuhren von Feuerwerk fest. Dabei gilt es, die geltenden Einfuhrbestimmungen zu beachten. Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz werden angezeigt.

Basel: Wer pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerkskörper) importieren möchte, benötigt grundsätzlich eine Einfuhrbewilligung von der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik des Bundesamtes für Polizei (fedpol). Im Reisenden- und Grenzverkehr dürfen jedoch pro Person pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 Kilogramm brutto ohne Bewilligung eingeführt werden.

Warnung vor verbotenen Feuerwerkskörper

Feuerwerk, welches auf dem Boden explodiert, ist zur Einfuhr grundsätzlich nicht zugelassen. Das heisst, alle Knallkörper, welche nicht vor deren Explosion durch eine Antrieb- oder Ausstossladung über eine definierte Strecke vertikal wegbefördert werden. Weiter zur Einfuhr verboten sind sogenannte «Lady-Crackers», die länger als 22 Millimeter (7/8 Zoll) sind und/oder einen Durchmesser grösser als 3 Millimeter (1/8 Zoll) aufweisen sowie «Knallteufel» mit einem Satzgewicht über 2,5 Milligramm.

Beschlagnahmung und Anzeige möglich

Stellen Schweizer Grenzwächter bei der Einfuhr verbotene Feuerwerkskörper fest, oder fehlt eine Einfuhrbewilligung, werden die Gegenstände beschlagnahmt. Eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht.


Ressort: Uncategorised