
- 01. Februar 2025
Schon Februar! Kann ich jetzt noch meine gesetzliche Krankenkasse wechseln?
Frist verpasst? Nein, keine Panik! Wird auf dem ersten Gehaltszettel des Jahres jetzt deutlich, wie teuer die gesetzliche Krankenkasse geworden ist, dann können die meisten Versicherten auch im Februar einen Krankenkassenwechsel vornehmen. „Das Sonderkündigungsrecht wegen erhöhter Beiträge ist mit dem Monatswechsel zwar erloschen“, weiß Thomas Adolph, Geschäftsführer des unabhängigen Vergleichsportals www.gesetzlichekrankenkassen.de, „es ist aber nur für diejenigen relevant, die gerade erst einen Wechsel vorgenommen haben, denn es gilt eine Bindefrist von 12 Monaten. Sind die rum, kann man ganzjährig die Krankenkasse wechseln!“
Somit ist es gar nicht schlimm, wenn man sich im Januar noch nicht mit den neuen Beiträgen und Zusatzleistungen seiner gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt hat. „Es lohnt sich auf jeden Fall, auch jetzt noch zu schauen, ob man seine persönlich gewünschten Mehrleistungen bekommt“, rät Versicherungsexperte Adolph. „Und wenn mir die Zusatzleistungen nicht wichtig sind, sollte ich mir die Frage stellen, ob ich in eine günstigere Kasse wechseln möchte.“ Hier gelte es, zwischen zwei Ausgangssituationen zu differenzieren, so der Experte:
- Versicherte, die länger als 12 Monate in ihrer aktuellen Kasse versichert sind:
Sie können jederzeit mit einer Frist von 2 Monaten kündigen. Also auch jetzt und im Laufe des Jahres.
- Versicherte, die kürzer als 12 Monate in ihrer aktuellen Kasse versichert sind, die ihren Zusatzbeitrag zum 1. Januar 2025 erhöht hat:
Sie hatten bis zum 31. Januar 2025 ein Sonderkündigungsrecht, um mit 2 Monaten Frist zum 1. April 2025 die Kasse zu wechseln. Ab dem 1. Februar 2025 gilt für sie dann wieder die übliche Bindefrist von 12 Monaten. Sprich: Der Wechsel kann erst stattfinden, wenn die 12 Monate Mindestversicherungsdauer beendet sind.
„Zwei Ausnahmen gibt es auch bei der Bindefrist“, so Thomas Adolph. „Beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber kann jederzeit, auch sofort, die Krankenkasse gewechselt werden – wenn der Antrag innerhalb der ersten zwei Wochen nach Arbeitsbeginn gestellt wird. Das ist wichtig!“ Kein Recht auf Sonderkündigung hätten zudem leider Selbständige mit dem Wahltarif ‚Krankengeld‘. Für sie gelte immer eine Bindefrist von einem Jahr.
Wir über uns:
Um sich im Dickicht aus Gesetzesparagraphen, freiwilligen Mehr- und Zusatzleistungen, Satzungsregelungen und vertraglichen Vereinbarungen zurecht zu finden, verschafft www.gesetzlichekrankenkassen.de den mehr als 70 Millionen Versicherten in Deutschland einen Überblick und gibt Entscheidungshilfen für die Wahl der passenden Krankenkasse.
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