-
07. Januar 2015
TTIP: Unsinniger Angriff auf Schwarzwälder Schinken
IHK Hochrhein Bodensee verteidigt den Schutz geographischer Herkunftsangaben
Als „wenig hilfreich“ kritisiert die IHK Hochrhein-Bodensee (IHK) die jüngsten Äußerungen des Bundesagrarministers Schmidt zur angeblichen Unvereinbarkeit des Schutzes regionaler Spezialitäten mit dem geplanten transatlantischen Handelsabkommen TTIP. „Wer sich solchermaßen unqualifiziert äußert, darf sich nicht wundern, wenn der Widerstand gegen das in seiner Substanz so wichtige Abkommen ständig zunimmt“, ärgert sich Hauptgeschäftsführer Claudius Marx. „So spielt man den Gegnern in die Hände!“
Der europäische Schutz qualifizierter geografischer Herkunftsangaben sei weder übermäßig bürokratisch noch in sich inkonsequent, betont Marx, der das Thema selbst seit vielen Jahren in einem renommierten Kommentar zum Lauterkeitsrecht bearbeitet. „Ein Blick ins Gesetz hätte genügt, um zu erkennen, dass Herkunftsangaben nach einem differenzierten und effizienten System geschützt werden.
Dass der dahinter stehende, Jahrhunderte alte Schatz regionaler Fertigkeiten, Spezialitäten und produktspezifischer Eigenheiten in den USA keine Entsprechung findet, kann kein Grund sein, den Schutz einfach einzuebnen.“ Noch weniger gebe es ein schutzwürdiges Interesse amerikanischer Hersteller, „Tiroler Speck“ nach Europa zu exportieren, wie der Minister unterstelle. Denn geschützt werde nicht das Produkt, sondern allein die Bezeichnung, die zu Recht den ortsansässigen Herstellern vorbehalten bleibe.
Das europäische Recht unterscheidet geschützte Ursprungsbezeichnungen von bloßen geografischen Angaben. Beide werden rechtlich geschützt, doch während Ursprungsbezeichnungen verlangen, dass ein Lebensmittel oder Agrarprodukt seine Güte oder Eigenschaften „den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse“ verdanken muss, reicht es für die geografische Angabe aus, dass „Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf den geografischen Ursprung zurückzuführen sind.“ Auch müssen hier nicht alle Produktionsschritte – Erzeugung, Verarbeitung, Zubereitung – am geschützten geografischen Ort erfolgen.
Schwarzwälder Schinken ist eine seit 1997 geschützte geografische Angabe. Für die Reputation des Produktes ist neben der hohen Qualität des eingesetzten Rohstoffes vor allem seine Verarbeitung wesentlich. Schwarzwälder Schinken, so die Spezifikation, ist ein knochenloser Hinterschinken, der nach spezieller Trockenpökelung nach uralten Rezepten, unter Verwendung von Hölzern des Schwarzwaldes und Gewürzzugabe kaltgeräuchert hergestellt wird und dadurch eine dunkle äußere Farbe annimmt. Die klimatischen Verhältnisse des Schwarzwaldes spielen bei der anschließenden, dreiwöchigen Schinkenreifung eine besondere Rolle.
Auf den Standort der Tierzucht kommt es dagegen nicht an, wohl aber auf Haltung, Fütterung und Typ der verwendeten Tiere. Aus eben diesem Grunde erlaubt es das europäische Recht sogar bei Ursprungsbezeichnungen, dass lebende Tiere, Fleisch oder Milch unter bestimmten Voraussetzungen aus einem anderen oder einem größeren Gebiet stammen, als dem Ort, dessen Name geschützt ist.
„Es kann deshalb keine Rede davon sein, dass das europäische Schutzsystem den Missbrauch fördere oder selbst keine klaren Regeln kenne“, sagt Marx. Es sei vielmehr Aufgabe der Europäer, den Amerikanern dieses System zu erklären. „Der Schutz regionaler Produkte und Spezialitäten, überlieferter Fertigkeiten und Traditionen, alter Rezepte und typischer Herstellungsmethoden ist nichts anderes als der Schutz unserer vielfältigen europäischen Kultur. Und die steht nicht zur Disposition.“






