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Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperre für Nicht- Immunisierte ab 03. Dezember im Landkreis
Vieren ©Gerald Kaufmann
  • 03. Dezember 2021

Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperre für Nicht- Immunisierte ab 03. Dezember im Landkreis

Von Tobias Herrmann | Landratsamt Waldshut

Ab Freitag, 03.12.2021, treten im Landkreis Waldshut weitere Zugangsbeschränkungen und Ausgangsbeschränkungen für Personen in Kraft, die weder geimpft noch genesen sind. Grundlage ist die aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.

Am Mittwoch, 01.12.2021, und Donnerstag, 02.12.2021, hat der 7-Tage-Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) im Landkreis Waldshut den Wert von 500 überschritten. Die Voraussetzungen für das Gelten der Zugangsbeschränkungen und Ausgangssperren (§ 17a der aktuellen Corona-Verordnung des Landes) für nicht-genesene und nicht-geimpfte Personen liegen damit vor. Das Gesundheitsamt Waldshut hat diese Feststellung heute auf der Homepage des Landkreises www.landkreis-waldshut.de/bekanntmachungen bekannt gemacht.

Damit gelten ab Freitag, 03.12.2021, zusätzlich zu den Maßnahmen der Alarmstufe II folgende weitere Beschränkungen (gemäß § 17a Abs.2 und Abs.3 der CoronaVO):

Nach § 17a Abs. 2 CoronaVO ist nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden der Zutritt zu Betrieben des Einzelhandels und zu Märkten, mit Ausnahme von Betrieben und Märkten der Grundversorgung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 4, nicht gestattet. Abholangebote und Lieferdienste einschließlich solcher des Online-Handels sind für nicht-immunisierte Kundinnen und Kunden ohne Einschränkung zulässig. Betriebe und Märkten der Grundversorgung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 4, für die die Zugangsbeschränkungen nicht gelten, sind: Der Lebensmitteleinzelhandel, einschließlich Wochenmärkten, der Getränkehandel, Direktvermarkter, Metzgereien, Bäckereien, Konditoreien und Ausgabestellen der Tafeln sowie Apotheken, Reformhäuser, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädieschuhtechniker, Hörgeräteakustiker, Optiker, Babyfachmärkte, Tankstellen, Reise- und Kundenzentren des öffentlichen Personenverkehrs, der Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, Poststellen, Paketdienste, Banken und Sparkassen, Reinigungen, Waschsalons, Bau- und Raiffeisenmärkte, Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte, Baumschulen sowie Verkaufsstätten für Weihnachtsbäume, Futtermittel und Tierbedarf. Nach § 17a Abs. 3 CoronaVO ist nicht-immunisierten Personen der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen folgender triftiger Gründe gestattet:

  1. Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  2. Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absätze 4, 6 und 7,
  3. Versammlungen im Sinne des § 12,
  4. Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Rahmen des § 13 Absätze 1 und 2, <>p5. Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
  5. Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
  6. Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
  7. Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  8. Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen,
  9. für die im Freien, nicht jedoch in Sportanlagen, stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegung,
  10. unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  11. sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Informationen und FAQ’s zur aktuellen CoronaVO finden sich unter folgendem Link: https://www.baden- wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden- wuerttemberg/. Wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Waldshut fünf Tage in Folge unter 500 liegt, werden diese zusätzlichen Beschränkungen für nicht-immunisierte Personen am darauffolgenden Tag wieder aufgehoben. Maßgeblich hierfür sind die vom Landesgesundheitsamt veröffentlichten Zahlen (https://www.gesundheitsamt-bw.de/lga/de/fachinformationen/infodienste- newsletter/infektnews/seiten/lagebericht-covid-19/).

Verordnung


Ressort: Waldshut

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