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Bundesgerichtshof hebt Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber Enkeln hervor
Kindesunterhalt: Wer zahlt Eltern oder Großeltern?
  • 29. Oktober 2021

Bundesgerichtshof hebt Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber Enkeln hervor

Von osef Linsler | ISUV-Bundesgeschäftsstelle

Die familiäre Situation ist gar nicht so selten: Die Großeltern haben ein erheblich besseres Einkommen als die Kinder. Ist der Sohn oder die Tochter unterhaltspflichtig gegenüber den eigenen Kindern, aber ihr Einkommen reicht nicht, um den Mindestunterhalt für das eigene Kind zu decken, dann können die „leistungsfähigen“ Großeltern unterhaltspflichtig werden. Das war bisher schon so.

Intergenerationensolidarität

Verwandte in gerader Linie sind laut BGB einander unterhaltspflichtig. Die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern geht derjenigen der Großeltern gegenüber den Enkeln laut §1606BGB vor. Jedem Unterhaltspflichtigen sollte ein angemessener Selbstbehalt bleiben. Allerdings legt das BGB auch in § 1603 fest, Eltern minderjähriger Kinder haben eine gesteigerte Unterhaltspflicht, so dass der angemessene Selbstbehalt – gegenwärtig 1300 EURO - herabgestuft werden kann auf den notwenigen Selbstbehalt – gegenwärtig 1160 EURO.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat imBeschluss vom 27.10.2021 - XII ZB 123/21 hervorgehoben, dass dem unterhaltspflichtigen Elternteil der angemessene Selbstbehalt bleiben muss, wenn die Großeltern „leistungsfähig“ sind. „Praktisch heißt das, der BGH verstärkt die Unterhaltspflicht der Großeltern gegenüber den Enkelkindern. Für den unterhaltspflichtigen Elternteil hat ist es erfreulich, weil ihm monatlich dann 140 EURO mehr bleiben, also 1680 EURO mehr im Jahr. Allerdings muss er nachweisen, dass die Großeltern leistungsfähig sind, was im Einzelfall nicht ganz einfach ist“, stellt ISUV-Pressesprecher Josef Linsler fest.

„Die Anzahl der in Betracht kommenden unterhaltspflichtigen Großeltern ist begrenzt, das zeigt die Praxis“, gibt Linsler zu bedenken. Auch Großeltern haben gegenüber ihren Enkeln einen angemessenen Selbstbehalt von gegenwärtig 2.000 Euro. Des Weiteren muss den Großeltern noch die Hälfte des Einkommens verbleiben, das über 2000 EURO liegt. Im konkreten Fall hatten die Eltern des Unterhalspflichtigen monatliche Nettoeinkünfte von fast 3.500 Euro beziehungsweise gut 2.200 Euro. In der Praxis ist es oft nicht einfach die Einkommensverhältnisse der Großeltern nachzuweisen und zu beweisen. Gleichzeitig muss der unterhaltspflichtige Elternteil beweisen, dass er alles unternommen hat, um den Mindestunterhalt zu leisten, aber er nicht so viel zahlen kann, dass sein angemessener Selbstbehalt gesichert ist.

Es ist die Ausnahme, dass Großeltern von ihren Kindern auf Unterhalt verklagt werden. Die vom BGH geforderte „Intergenerationensolidarität“ finde in der Regel selbstverständlich statt, verweist Linsler auf die Praxis: „Großeltern wurden bisher auch schon immer wieder einmal auf Unterhalt verklagt, wenn die Familienverhältnisse zerrüttet waren. Sind die familiären Beziehungen intakt, so unterstützen die Großeltern ganz selbstverständlich ihre Kinder und die Enkelkinder.“

Grundsätzlich kritisiert ISUV, dass der BGH die Unterhaltspflicht der Großeltern anmahnt, aber beim Umgangsrecht der Großeltern in seiner Rechtsprechung sehr nachlässig ist. „Wann wird endlich einmal der Zusammenhang von Unterhalt und Umgang gesehen, in Beziehung gesetzt und entsprechend durchgesetzt?“ fordert Linsler.


Ressort: Glaube und Gesellschaft

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