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Die „Freiheit des Eigentums“ ist nur die halbe Wahrheit…
Neues Wohnen ©Gerald Kaufmann
  • 21. Juli 2021

Die „Freiheit des Eigentums“ ist nur die halbe Wahrheit…

Von Dennis Riehle | Konstanz

Kommentar

- zu den Spekulationen über Enteignungen im Konstanzer „Hafner“-Areal

Es riecht wieder einmal nach „roten Socken“: Der Realsozialismus scheint nahe, denn in Konstanz geistert der Popanz der „Enteignung“ durch die Gassen. Nachdem über 80 Grundstückseigentümer im Areal „Hafner“ nicht bereit sind, ihren Boden für die Entstehung des Neubaugebiets zu veräußern, schwingt nun das „Damoklesschwert“ der staatlichen Wegnahme im Raum.

Dass unser Grundgesetz sehr hohe Hürden für eine solche Maßnahme vorsieht, sollte bei aller anfänglichen Aufregung nicht außer Acht gelassen werden. Gerade bei der Enteignung von Bauland handelt es sich nahezu immer um Einzelfallentscheidungen, sodass kein Sachverhalt mit dem anderen vergleichbar ist. Typischerweise sieht das Baugesetzbuch den Entzug von Grundstücken vorrangig bei Lückenschließungen in geschlossenen Ortschaften vor.

Wie es sich also bei der Schaffung eines komplett neuen Wohnareals verhalten würde, scheint völlig ungewiss. Im Zweifel dürfte wohl mit jahrelangen Prozessen zu rechnen sein – sofern nicht die Bedingungen für eine vorzeitige Besitzeinweisung gegeben sind –, denn  schließlich muss die Voraussetzung, wonach eine Verstaatlichung nur zum Zwecke des Allgemeinheit erfolgen darf, für jede Konstellation individuell geklärt werden.

Dass die Kollektivierung also erst am Ende der Kette von Versuchen der öffentlichen Hand stehen kann, die Liegenschaften für sich zu gewinnen, dürfte sowohl Politik wie Verwaltung bewusst sein. Der Nachweis, wonach sämtliche Unternehmungen gescheitert sind, die Anwesen auf dem Weg des Erwerbs zu erhalten, muss geführt werden. Es ist bedauerlich, dass bislang im Sinne des Gemeinwohls durch die Betroffenen nicht konsensethisch gehandelt werden konnte.

Dabei sollte gerade in Zeiten explodierender Mieten, verknappter Wohnflächen und der Zunahme an obdachlosen Menschen ein allseitiges Interesse an der Schaffung neuen Wohnraums bestehen. Letztlich dürfen auch die Grundstücksbesitzer im „Hafner“ nicht vergessen, dass Artikel 14 unserer Verfassung nicht nur das Eigentum schützt, sondern dass es gleichsam in die Verantwortung nimmt. Diese „Sozialpflichtigkeit“, die der 2. Absatz formuliert, ermahnt die Inhaber von potenziellem Bauland dazu, nicht nur an sich selbst zu denken.

Es bedarf keinesfalls der moralischen Keule, um daran zu erinnern, dass ein Ausharren auf seinen Rechten nicht nur dem Ansehen schaden, sondern letztlich auch die Eingriffsrechte des Staates provozieren kann. Ob man es darauf wirklich anlegen muss? 

Dennis Riehle
Martin-Schleyer-Str. 27
78465 Konstanz


Ressort: Konstanz

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