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  • 18. Januar 2016

Winterdienst von der Steuer absetzen

Von Gudrun Steinbach | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.

Der Steuertipp der Lohi – Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.:

Ein Jahrhundertwinter, wie ihn mancher Experte angekündigt hatte, wird es wohl nicht mehr werden. Doch bis Ostern erwartet uns erfahrungsgemäß noch der eine oder andere Wintereinbruch. Während sich die Kommunen um den Winterdienst auf den Straßen kümmern, übertragen sie die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege in der Regel auf die Eigentümer der anliegenden Häuser bzw. Grundstücke und diese nicht selten per Mietvertrag an ihre Mieter.

Die Verkehrssicherungspflicht besagt, dass Bürgersteige werktags zwischen 7 und 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr passierbar gehalten werden müssen. Bei starkem Schneefall sind die Anlieger dann oft mehrmals am Tag gefordert zu räumen und zu streuen, um ein sicheres Durchkommen zu gewährleisten.

Aus organisatorischen oder gesundheitlichen Gründen beauftragen immer mehr Menschen einen professionellen Winterdienst. Was viele aber nicht wissen:  Ein Teil der Kosten kann von der Steuer abgesetzt werden, auch wenn die Immobilie selbst bewohnt wird oder nur gemietet wurde.

Geltend gemacht werden können die Aufwendungen in der Regel im Rahmen der sogenannten „haushaltsnahen Dienstleistungen“. 20 Prozent der Kosten sind absetzbar, allerdings nur Lohn- und keine etwaigen Materialkosten. Maximal 20.000 Euro können insgesamt pro Jahr für haushaltsnahe Dienstleistungen von der Hausreinigung über die Gartenpflege bis hin zur Kinderbetreuung geltend gemacht werden. 20 Prozent, also maximal 4.000 Euro, werden direkt von der individuellen Steuerschuld abgezogen. Ein paar Punkte aber sollten Steuerzahler beachten:

Erstens:  Es wird eine Rechnung des Dienstleisters benötigt.

Zweitens: In der Rechnung sollten Lohn- und andere Kosten getrennt ausgewiesen werden.

Drittens: Die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden, denn Barzahlungen sind gesetzlich nicht anerkannt.


Ressort: Wirtschaft

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