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Gesundheitsamt Waldshut informiert über die Kontaktaufnahme in Corona-Fällen
Vieren ©Gerald Kaufmann
  • 26. November 2021

Gesundheitsamt Waldshut informiert über die Kontaktaufnahme in Corona-Fällen

Von Tobias Herrmann | Landratsamt Waldshut

Aufgrund der stark gestiegenen Corona-Fallzahlen und der damit einhergehenden Überlastungssituation kann das Gesundheitsamt Waldshut trotz umfangreicher personeller Aufstockungen die routinemäßige Kontaktaufnahme mit positiv getesteten Personen sowie deren Haushaltsangehörigen nicht mehr bewältigen.

Gemäß den Anfang November vom Landessozialministerium öffentlich bekanntgegebenen Vorgaben findet eine Kontaktaufnahme daher nur noch in Ausnahmesituationen und innerhalb der Kapazitätsgrenze statt. Betroffene müssen sich auch nicht beim Gesundheitsamt melden, für sie gilt vielmehr das Folgende:

Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest oder PCR-Test müssen sich auch ohne Absonderungsanordnung des Gesundheitsamts in häusliche Absonderung („Quarantäne“) begeben. Die Absonderungsdauer beträgt in der Regel 14 Tage. Ungeimpfte oder symptomatische Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen müssen sich unmittelbar nach Kenntnis vom Testergebnis in Absonderung begeben. Auch für sie ist keine Anordnung durch das Gesundheitsamt erforderlich, die Absonderungsdauer beträgt in der Regel 10 Tage.

Benötigen positiv getestete Personen oder deren ungeimpfte oder symptomatische Haushaltsangehörige für den Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Absonderung, kann diese per e-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. frühestens 3 Tage nach Kenntnis des positiven Testergebnisses unter Nennung der persönlichen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer sowie im Falle von Haushaltsagehörigen zusätzlich Name des/der positiv Getesteten) angefordert werden. Rechtlich genügt aber zur Vorlage beim Arbeitgeber sowie für etwaige Entschädigungsansprüche bereits der Nachweis über den positiven PCR-Befund mit der gleichen Meldeadresse, daher ist eine Meldung ans Gesundheitsamt aus diesem Grund nicht mehr notwendig.

Auch die Nachverfolgung von engen Kontaktpersonen der positiv getesteten Personen findet aus Kapazitätsgründen entsprechend den Vorgaben des Landes nur noch in Ausnahmefällen statt. Für sie besteht eine Absonderungspflicht allerdings nur, wenn sie von der Behörde ausdrücklich angeordnet wird. Erfolgt keine Anordnung, so werden Kontaktpersonen dennoch gebeten, aus Rücksicht auf sich und andere Kontakte weitestgehend zu reduzieren, beim Auftreten von Symptomen telefonisch ärztlichen Rat einzuholen und sich testen zu lassen. Für Einrichtungen, in denen vulnerable Personen betreut werden, gilt, dass Ausbrüche direkt an das Gesundheitsamt Waldshut gemeldet werden müssen. Für Kitas/Schulen gilt dies ab dem fünften Fall, für Alten/Pflegeheime/Eingliederungsheime/med. Einrichtungen ab dem ersten Fall.

Antworten und Informationen dazu, was im Falle eines positiven Testergebnisses zu tun ist, finden Sie auf der Homepage des Landkreises Waldshut sowie auf der Seite des Sozialministeriums Baden-Württemberg(https://www.baden- wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/fragen-und-antworten-rund-um- corona/faq-quarantaene/)


Ressort: Waldshut

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