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Statement von Daniel Kittner, Vorstandssprecher Sedus Stoll AG Wir freuen uns sehr, dass…
Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern wird eingeschränkt
Wassermangel ©Gerald Kaufmann
  • 09. August 2024

Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern wird eingeschränkt

Von Susanna Heim | Landratsamt Waldshut

Waldshut-Tiengen — wenn die Wasserstände an drei Referenzgewässerpegeln einen bestimmten Wert erreicht haben oder unterschritten werden, gilt ein Wasserentnahmeverbot.

Mit Ausnahme des Jahrs 2013 sind in den letzten zwanzig Jahren, die Niederschläge ausgeblieben, die zur Grundwasserneubildung und damit zur Erholung der Grundwasserverhältnisse beitragen konnten. Trotz der recht feuchten ersten Jahreshälfte 2024 kann noch nicht von einer Trendumkehr gesprochen werden. Die fehlenden Niederschläge wirken sich insbesondere auf oberflächennahe Grundwasservorkommen (Quellen) aus, aber auch auf die tieferen Grundwasserleiter. „Die letzten beiden Jahrzehnte zeigen eindrücklich, dass sich klimatisch veränderte Bedingungen eingestellt haben - auch bei uns im Kreis Waldshut: Das Winterhalbjahr wird tendenziell milder und nasser, die Sommer werden heißer und trockener. Im Wasserhaushalt sind diese Veränderungen bereits deutlich sicht- und messbar“, so Erste Landesbeamtin Tina Schlick.

Infolge der zunehmend trockeneren Sommer fließt auch in vielen, gerade kleineren, oberirdischen Gewässern zum Teil über viele Monate nur sehr wenig Wasser (Niedrigwasser). Die Gewässerökologie kann dadurch langfristig geschädigt werden. Da Grundwasser und Oberflächengewässer in enger Wechselbeziehung stehen, muss beides im Zusammenhang betrachtet werden: Zum Schutz der Gewässer und zum Schutz des Grundwassers, das auch unsere Trinkwasserversorgung sicherstellt.

Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich geworden, die im Rahmen des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs möglichen Wasserentnahmen zu beschränken, um die Lebensbedingungen in den Gewässern durch künstliche Entnahmen nicht noch weiter zu verschlechtern. Die Maßnahme dient dem Schutz des Wasserhaushalts als Ganzes.

Mit Rechtsverordnung vom 07.08.2024 wird das Entnehmen von Wasser aus sämtlichen oberirdischen Gewässern in allen kreisangehörigen Gemeinden untersagt, sobald die Wasserstände an drei ausgewählten Referenzpegeln an der Alb in St. Blasien sowie der Wutach und dem Kotbach (beide in Lauchringen) für die jeweils zugeordneten Gemeinden erreicht bzw. unterschritten werden (https://www.landkreis-waldshut.de/aktuelles/bekanntmachungen ).

Betroffen sind alle Wasserentnahmen aus Fließgewässern wie Bächen, Flüssen und Triebwerkskanälen sowie auch aus Weihern und Seen. Von dem Verbot ausgenommen sind lediglich die Entnahmen aus dem Rhein bzw. die Entnahmen aus oberirdischen Gewässern in wasser- rechtlich erlaubtem Umfang.

Die Wasserstände für die drei Pegel (bei Wutach und Kotbach inkl. Wasserstands-Tendenz) können im Internet unter der Adresse https://www.hvz.baden-wuerttemberg.de/ in der dorti- gen Pegelkarte durch Anklicken der Pegelstandorte oder über die automatische Telefonansage abgefragt werden. Sie erhalten über die Telefonansage auch den Lagebericht. Tel. 0721 / 9804-61.


Ressort: Waldshut

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