- 30. März 2021
Landratsamt Waldshut genehmigt die beiden Windkraftanlagen in Häusern
Das Landratsamt Waldshut hat der EnBW Windkraftprojekte GmbH am 30. März 2021 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs Vestas V126 mit einer Nennleistung von je 3,3 MW, einer Nabenhöhe von je 149 m und einem Rotordurchmesser von 126 m auf dem Höhenzug „Gießbacher Kopf“ in der Gemeinde Häusern erteilt. Die beiden Windräder weisen jeweils eine Gesamthöhe von 212 m auf.
Der Gießbacher Kopf gehört zu den wenigen Standorten im Landkreis Waldshut, an denen aufgrund der gegebenen Windhöffigkeit eine energetisch sinnvolle und wirtschaftliche Nutzung der Windenergie überhaupt möglich ist. Der Standort weist eine vergleichsweise hohe Windhöffigkeit auf, so dass für den gesamten Windpark Häusern ein Jahresenergieertrag von rund 21,7 GWh/a zu erwarten ist.
Die genehmigten Anlagenstandorte des Windparks Häusern liegen innerhalb von Waldflächen, die forstlich genutzt werden. Die Anlagenstandorte befinden sich nördlich der Gemeinde Häusern, nordöstlich von St. Blasien und südlich von Blasiwald. Südöstlich der geplanten Anlagenstandorte verläuft zunächst in Ost-West-Richtung, später in Nord-Süd-Richtung die B 500. Die Standorte liegen im Landschaftsschutzgebiet (LSG) Häusern, das die Erhaltung einer abwechslungsreichen mit Steinriegeln durchzogenen Waldkuppenlandschaft zum Ziel hat. Das Landratsamt Waldshut hat am 29. März 2021 eine Änderungsverordnung zum LSG Häusern erlassen und bekannt gemacht, mit der am Gießbacher Kopf eine Zone für die Windenergienutzung ausgewiesen wird; die Verordnung trat nach ihrer Bekanntmachung am Folgetag in Kraft.
Bei der Zonierung hatte das Landratsamt eine Gesamtabwägung zwischen den widerstreitenden Belangen „Erhaltung des Landschaftsbildes“ und „Förderung der erneuerbaren Energien durch Windkraft“ zu treffen. Dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung und dem Beitrag, den diese zum Klimaschutz leisten kann, kommt hohes Gewicht zu. Dieser Belang liegt aufgrund gesetzlicher Vorgaben, etwa im Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg, im besonderen öffentlichen Interesse.
Das Landschaftsbild im LSG Häusern ist nicht durch eine herausragende Vielfalt, Eigenart und Schönheit geprägt, dass es einem „Postkartenmotiv“, einer besonders hervorgehobenen Landmarke oder gar einem „Kleinod“ entspräche. Insbesondere zeichnet sich das Landschaftsbild auch nicht durch einen Wechsel von offener und bewaldeter Landschaft aus. Der Gießbacher Kopf ist vielmehr ein bewaldeter Bergrücken, wie er im Schwarzwald regelmäßig zu finden ist. Ein besonderes Alleinstellungsmerkmal, wodurch sich dieser gegenüber anderen Bereichen des Schwarzwaldes sowohl in der näheren als auch der weiteren Umgebung erheblich hervorheben würde, ist nicht ersichtlich.
Die Gesamtabwägung der divergierenden Belange fiel zugunsten der Zonierung des LSG aus, wobei das entscheidende Argument für die Einrichtung einer Windenergiezone am Gießbacher Kopf die Windhöffigkeit der Fläche ist. Zudem werden die weiteren Schutzziele der Landschaftsschutzgebietsverordnung (Erhalt der Steinriegel, Feuchtbiotope, felsige Kuppen) durch den Bau und Betrieb von Windenergieanlagen nicht erheblich beeinträchtigt. Die Genehmigung der beiden Windkraftanlagen erfolgte im sog. vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, das sich fast 4 Jahre hinzog. Von Nachbargemeinden, Privatpersonen, Vereinen und einer Bürgerinitiative sind zahlreiche Einwände gegen das Vorhaben erhoben worden.
Insbesondere benachbarte Gemeinden befürchten bei der Genehmigung der beiden Anlagen einen Präzedenzfall, der zu einer weitreichenden Verunstaltung der gesamten Region durch zahlreiche weitere Windkraftanlagen im Hochschwarzwald und zu negativen Auswirkungen auf den Tourismus führen könne.
Der Örtlichkeit am Gießbacher Kopf kommt für das Landschaftsbild des Hochschwarzwaldes keine Präzedenzwirkung zu, die Errichtung und der Betrieb der beiden Anlagen führt, wie die Landschaftsbildanalysen im Nah- und Fernbereich zeigen, zu keiner weitreichenden Vorbelastung. Da bei der Beurteilung von Eingriffen in das Landschaftsbild vorrangig auf die konkreten Verhältnisse am jeweiligen Vorhabenstandort abzustellen ist, wird sich bei weiteren Windkraftplanungen in Bereichen, die sich durch eine wegen ihrer Schönheit und Funktion herausragende Umgebung auszeichnen, die Abwägung immer noch zu Gunsten des Landschaftsbildes durchsetzen.
So zeigt etwa auch die Tourismusentwicklung in den vergangenen Jahren in St. Peter im Schwarzwald, in dessen Gemarkungsbereich sechs Windkraftanlagen in exponierter Lage und darüber hinaus auf den benachbarten Gemarkungen in unmittelbarer Sichtweite weitere sechs Anlagen errichtet wurden, eindrücklich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Errichtung und dem Betrieb von Windkraftanlagen und Einbußen in der Tourismusbranche nicht erweisbar ist.
Das Landratsamt Waldshut hat sich mit den zahlreichen Einwänden gegen das Vorhaben, auch zum Naturschutz und Immissionsschutz in einer über 80-seitigen Entscheidung eingehend auseinandergesetzt.
„Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist eine sog. gebundene Entscheidung. Nachdem keine Gesichtspunkte gegen die Genehmigungsfähigkeit der beiden Anlagen sprachen, war die Genehmigung zu erteilen. Ich bin mir bewusst, dass unsere heutige Entscheidung zu Unruhe in der Raumschaft führen wird“, betonte Erster Landesbeamter Jörg Gantzer. „Der Rechtsrahmen ließ aber keine andere Entscheidung zu“.
Nachdem mit Widersprüchen und Klagen gegen die Entscheidung des Landratsamtes Waldshut zu rechnen ist, wurde auf Antrag der EnBW Windkraftprojekte GmbH die sofortige Vollziehung der Genehmigung im überwiegenden privaten und im öffentliche Interesse angeordnet. Rechtsbehelfen kommt somit keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Änderungsverordnung zum LSG Häusern vom 29. März und die Genehmigung für die beiden Windkraftanlagen vom 30. März können auf der Homepage des Landkreises Waldshut unter Bekanntmachungen (https://www.landkreis-waldshut.de/aktuelles/bekanntmachungen) eingese- hen werden.
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