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Waldbrandgefahr im Landkreis wegen anhaltender Trockenheit
Waldbrand ©Gerald Kaufmann
  • 10. April 2025

Waldbrandgefahr im Landkreis wegen anhaltender Trockenheit

Von Julia Fohmann-Gerber | Landratsamt Waldshut

Waldshut-Tiengen — Weil es in den vergangenen Wochen kaum geregnet hat, besteht momentan in Teilen des Landkreises Waldbrandgefahr. Das Fachberater-Tandem Feuerwehr/Forst gibt Tipps, wie Waldbrände verhindert werden können und erklärt, was im Ernstfall zu tun ist.

Fast alle Waldbrände sind menschengemacht, viele entstehen aus Unachtsamkeit. Vereinzelt kam es schon in diesem Jahr zu kleineren Waldbränden. Daher geben Andreas Sütterlin, stv. Abteilungsleiter Brand- und Katastrophenschutz, Tandemkollege für den Bereich Feuerwehr und Ralf Göhrig, Förster und Tandemkollege für den Bereich Forst, nachfolgende Tipps.

Waldbrände verhindern:

  • Feuer nur an offiziellen Feuerstellen entzünden. Zwischen dem 1. März und 31. Oktober ist das auch gesetzlich vorgeschrieben.
  • Feuerstelle niemals unbeaufsichtigt lassen.
  • Immer beim Feuer bleiben, bis es komplett erloschen ist.
  • Im Wald nicht rauchen. Vom 1. März bis 31. Oktober besteht zudem ein Rauchverbot im Wald.
  • Niemals Zigaretten wegwerfen.
  • Autos nicht auf trockenen Grünflächen abstellen.

 

Richtiges Verhalten, wenn man im Wald ein Feuer entfacht

  • Wer ein Feuer entzündet, ist dafür verantwortlich, bis es vollständig abgebrannt ist.
  • Das Feuer muss durchgehend beaufsichtigt werden.
  • Feuer sollten vor Sonnenuntergang abgebrannt sein oder gelöscht werden.
  • Wer ein Feuer macht, muss Sorge dafür tragen, dass er das Feuer selbst bei einer Ausbreitung löschen kann.

Was tun, wenn man ein Feuer entdeckt?

  • Sofern das Feuer nicht selbst gelöscht werden kann, unverzüglich die Feuerwehr über den Notruf 112 melden
  • Bevor der Notruf abgesetzt wird, falls möglich den genauen Ort des Feuers und die Situation vor Ort erkunden.

Wann fallen Kosten für den Feuerwehreinsatz an?

  • Wer anruft, um ein Feuer im Wald zu melden, hat erst einmal keine Kosten für den Feuerwehreinsatz zu befürchten.
  • Kostenersatz vom Anrufer kann dann verlangt werden, wenn die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wird.
  • Kostenersatz kann von demjenigen verlangt werden, der mit seinem Feuer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Gefahrensituation verursacht hat.
  • Wer ein Feuer entzündet, muss keinen Kostenersatz befürchten, wenn die Feuerwehr vor Ort feststellt, dass es sich um ein beaufsichtigtes und kontrolliertes Nutzfeuer handelt.

Stellt das Landratsamt Waldshut eine sehr hohe Waldbrandgefahr fest, kann auch ein Feuer- verbot im Wald für alle Personen öffentlich angeordnet werden. Informationen zur aktuellen Waldbrandgefahrenstufe gibt es auf der Website des Deutschen Wetterdienstes.


Ressort: Waldshut

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