Zum Hauptinhalt springen
Regionalportal und Internetzeitung für Pressemeldungen!
Pittbull
März 05, 2026

PITBULL: I’m Back

Für Herbst 2026 zusätzliche Arena-Konzerte in der DACH-Region bekanntgegeben der globale…
  • 10. August 2016

Ehrenamt: Steuern sparen durch Freibeträge

Von Gudrun Steinbach | Lohnsteuerhilfe Bayern e. V

Unsere Gesellschaft werde immer egoistischer, wird oft festgestellt. An der Zahl der ehrenamtlich engagierten Deutschen lässt sich dieser Trend jedoch nicht ablesen. Im Gegenteil: Waren es 2012 noch 12,21 Millionen Deutsche ab 14 Jahren, die ein Ehrenamt ausübten, sind es heute, laut dem Statistik-Portal „statista“, schon mehr als 14 Millionen.  Aufwandsentschädigungen müssen bei der Steuererklärung zwar angegeben werden, informiert die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V), durch gesetzliche Freibeträge bleiben sie jedoch häufig steuerfrei.

Fußballtraining für Jugendliche, Sterbebegleitung im Hospiz, Deutschstunden für Flüchtlinge: Immer mehr Deutsche wollen ihre Freizeit sinnvoll nutzen und engagieren sich für den guten Zweck in Vereinen, kirchlichen oder wohltätigen Organisationen und verschiedensten Initiativen. Nebenberufliche Übungsleiter, Trainer, Erzieher, Betreuer und Pfleger werden mit dem sogenannten „Übungsleiterfreibetrag“ steuerlich begünstigt, vorausgesetzt, ihre Tätigkeit wird für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung ausgeübt, die einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dient. „Aktuell bleiben entsprechende Aufwandsentschädigungen bis zu einer Höhe von 2400 Euro pro Jahr steuerfrei“, erläutert Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohi.

Auch all jene werden steuerlich entlastet, deren Tätigkeit nicht unter den Oberbegriff der Übungsleiter fallen, also etwa Vereinsvorstände oder Zeugwarte, Tierpfleger in Tierheimen, Helfer von Wohlfahrtsorganisationen, aber auch nebenberufliche Kartenverkäufer in Museen oder Theatern. Wird die Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Organisation ausgeübt, die einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dient, kann die Ehrenamtspauschale zur Anwendung kommen. „Als sogenannter Ehrenamtsfreibetrag bleiben Aufwandsentschädigungen aus der nebenberuflichen Tätigkeit bis 720 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei“, so der Lohi-Steuerexperte. Unerheblich ist dabei, ob die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis oder selbstständig ausgeübt wird. Der Ehrenamtsfreibetrag greift aber nur dann, wenn der Steuerzahler aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit auch tatsächlich Einnahmen erzielt.

Mehr Infos gibt es in den Beratungsstellen der Lohi und unter www.lohi.de.


Ressort: Wirtschaft

Weitere Nachrichten


Mit dem „Grünen-C“ Richtung Zukunft

Apr. 22, 2026
Caravaning
Draußen Unterwegs Koblenz, 22. April 2026. Unter dem Motto „Our Power, Our Planet“ wird am 22. April der Earth Day gefeiert. Auch die Caravaning-Branche stellt sich ihrer Verantwortung: Mit dem…