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  • 01. März 2017

Von Verhältnismäßigkeit, „billigend in Kauf nehmen“ und „in dubio pro reo“…

Von Dennis Riehle | Freier Journalist

Kommentar

Wir kennen dieses Phänomen im Hegau oder auch auf dem Bodanrück: Die Autobahn 81 beispielsweise gilt seit langem als eine Strecke für Raserei. Gerade junge Menschen veranstalten dort illegale Rennen, um sich zu beweisen, wer der Schnellste ist. Auch in Städten und Ortschaften der Region, auf den Landstraßen abseits der Wohnebauungen sind solche waghalsigen Vorhaben bekannt. Anwohner stören sich am Lärm der aufheulenden Motoren. Und Eltern beten darum, dass nicht irgendwann die Polizei mit schlechten Nachrichten vor ihren Türen steht. Eine noch größere Dramatik gewinnt all das, wenn Unbeteiligte in den Irrsinn des ach so coolen Rausches an Geschwindigkeit hineingezogen werden. So, wie es auch in Berlin nicht zum ersten Male passiert war…

Auf den ersten Augenblick möchte man vielleicht Genugtuung gespürt haben. „Sie haben ihre gerechte Strafe bekommen“, war von Passanten zu hören, als das Urteil aus dem Berliner Strafgericht gegenüber den beiden „Rasern“ vom „Kudamm“ bekannt wurde. Wenn es nach Gefühlen geht, müssten unsere Gefängnisse aus den Nähten platzen. Denn wahrscheinlich würde jeder zweite Straftäter einen langjährigen Freiheitsentzug verbüßen. Andere müssten wahrscheinlich gar froh sein, dass ihnen nicht wieder die Todesstrafe droht. Auf Emotionen lässt sich kein Rechtsstaat gründen. „Justitia“ ist blind, sie kann den Populismus nicht wahrnehmen – und darüber bin ich froh. Denn „Gerechtigkeit“ wird es nie geben. Jede Perspektive versteht sie anders. Und die unterschiedlichen Sichtweisen werden sich kaum zu einer gemeinsamen Definierung zusammenführen lassen. Gerade für Angehörige und Freunde mag es oft schwer sein, wenn die Rechtsprechung nicht zu dem Ergebnis kommt, das man sich in seiner persönlichen Lage so erhofft hat. Dass in den meisten Fällen doch Rachegelüste hinter diesen Enttäuschungen stecken mögen, wird nur selten jemand zugeben. Und doch muss sich gerade die Justiz von diesem Gedanken befreien, dass längeres Wegsperren auch zwingend zu mehr Sicherheit und größerer Zufriedenheit in der Bevölkerung führt. Bestrafung kann nichts rückgängig machen, sie kann dazu beitragen, dem Täter eine Einsicht in seine Verantwortung näher zu bringen. Doch ist es eine Befriedigung, wenn jemand für mindestens 15 Jahre ins Gefängnis kommt, bei dem nicht nur mancher Rechtsexperte zweifelt, ob seine Schuld solch ein Ausmaß an Strafe überhaupt rechtfertigt?

Und so ist das Urteil aus Berlin in mehrerlei Hinsicht fragwürdig. Die Richter sagen zwar, man wolle kein Exempel statuieren. Und doch erhofft man sich eine abschreckende Wirkung. Warum sollen nun gerade die beiden angeklagten Männer aus diesem Fall besonders drakonisch büßen? Ja, es ist purer Wahnsinn, mit 160 Stundenkilometern über den Berliner Kurfürstendamm zu rasen. Und gerade mit ihrer Geschwindigkeit inmitten einer Stadt waren sie zweifelsohne beispielshaft unter den Rasern, die in Deutschland in der Vergangenheit Unfälle verursacht haben. Deckt aber dieser Umstand ein Urteil ab, dem der Tatbestand „Mord“ zugrunde gelegt wird? Rechtsprechung muss vergleichbar bleiben. Und sie muss den in Deutschland in allen Bereichen gültigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Ist er tatsächlich gegeben, wenn einerseits in einem anderen Fall eines illegalen Rennens „nur“ eine Bewährungsstrafe wegen „fahrlässiger Tötung“ herauskommt, im vorliegenden dann plötzlich „lebenslänglich“ wegen Mordes? Für mein persönliches Rechtsempfinden ist das nur schwer zu begreifen. Und da ist es wieder, das Gefühl.

Deswegen sind es für mich vor allem die Fakten, die mich ringen lassen. Wie soll eine Begründung ausfallen, die das eiskalte Abstechen eines Menschen, geplant, gewollt, gezielt, mit dem letztendlichen Unfall einer nicht zu entschuldigenden Höllentat auf den Straßen der Hauptstadt auf eine Ebene stellt? Der Eventualvorsatz, den die Richter offenkundig für ihre Urteilsfindung angewandt haben, sieht zwei Voraussetzungen vor: Ja, die Täter haben bei ihrer Raserei unter den Umständen dieses individuellen Falls offenbar „billigend in Kauf“ genommen, dass durch ihr kriminelles Handeln auch Personen zu Schaden kommen. Doch gerade die zweite Bedingung wird sich unter dem für jeden Angeklagten geltenden Stichwort „in dubio pro reo“ nur schwer beweisen lassen: Waren sich die beiden jungen Männer zum Zeitpunkt ihrer Tat bewusst darüber, dass ihr Verhalten „Erfolg“ haben, also, jemanden töten, kann? Einen Mord nachzuweisen, dafür braucht es doch stichhaltige Beweise. Ob die Kette der Mutmaßungen, die die Richter anstellen müssen, um in die Köpfe der Angeklagten zum Augenblick des Tatgeschehens hinein zu blicken, ausreicht, um das Urteil auch vor dem Bundesgerichtshof aufrecht erhalten zu können?

Eines zeigt die Nachricht aus dem Gericht aber ganz deutlich: Es scheint drängender denn je eine Überprüfung der komplizierten Definition des „Mordes“ im deutschen Rechtssystem notwendig, die Frage, ob die „lebenslängliche“ Strafe auch heute noch unter dem Aspekt der Resozialisierung zeitgemäß sein kann – und ob die Politik wirklich alle Kerngedanken des Justizwesens überdacht hat, wenn sie bereits an einer Verschärfung der Gesetze für „Raserei“ ohne Opfer und Schäden arbeitet. Natürlich sind Strafen dazu gedacht, wachzurütteln und vor der Begehung von Straftaten entsprechend abzuschrecken. Doch wieder fehlt auch hier der Gedanke von Prävention, der der Politik oftmals wohl zu umständlich ist, als dass man ihn als probates Mittel in der Gesetzgebung berücksichtigt. Vorbeugung auf der einen Seite, Sühne auf der anderen Seite. Der Tenor eines Rechtsstaates, der auf solchen Pfeilern gründet, würde manchen Rufen nach immer neuer Härte sicher einige Grundlagen nehmen…


Ressort: Politik

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