- 04. Dezember 2018
Der Weihnachtsmann – selbstständig oder Gewerbebetrieb?
Jedes Jahr am 6. Dezember ist es wieder soweit: Die Nikoläuse sind in Deutschland unterwegs, um Kinderaugen zum Glänzen zu bringen. Welche steuerlichen Aspekte ein Nikolaus bei seiner Weihnachtsmanntätigkeit berücksichtigen muss, weiß Prof. Dr. Matthias Hiller, Professor für Rechnungswesen an der SRH Fernhochschule – The Mobile University.
„Wer sich zur Weihnachtszeit als Nikolaus engagieren lässt, sollte im Hinterkopf behalten, welche Einkunftsart an die Tätigkeit geknüpft ist. Dies gilt natürlich auch für Weihnachtsengel und andere Weihnachtsboten,“ so Prof. Hiller. Unterschieden werden dabei Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder nicht selbstständiger Arbeit.
Die Zuordnung ist relevant, da Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb zusätzlich der Gewerbesteuer unterliegen. In der Praxis verursacht die Abgrenzung jedoch immer wieder Schwierigkeiten, weshalb diese Problematik bereits Gegenstand zahlreicher Urteile war. „Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit muss der Einsatz der eigenen Arbeitskraft im Vordergrund stehen. Bei Einkünften aus Gewerbebetrieb ist es dagegen die unter Kapitaleinsatz erreichte Betriebsleistung bzw. die Vermögensumschichtung,“ erklärt Prof. Hiller.
Bei der Einordnung gilt es zu beachten: Der Weihnachtsmann übt die Tätigkeit zwar persönlich aus und hat nur einen geringen Kapitaleinsatz in Form von Mantel, Schuhe, Bart und Sack. Allerdings benötigt der Nikolaus in der Regel keine besonderen Fachkenntnisse für diese Tätigkeit – ein einfaches „Ho-Ho-Ho“ genügt bereits als Qualifikation, um auf Weihnachtsmärkten, Vereinsverein oder in Betrieben ein Engagement zu finden. Die Tätigkeit des Weihnachtsmanns entspricht jedoch nicht den sogenannten Katalogberufen (freien Berufen) des § 18 EStG. Ebenso ist diese nicht als künstlerisch einzustufen, da keine eigene schöpferische Begabung vorliegt. Denn der Weihnachtsmann trägt lediglich ein Kostüm. Zudem hat er den Weihnachtsmann nicht selbst erfunden und führt auch keine künstlerische Darbietung auf. Neben der ertragsteuerlichen Einordnung müssen unternehmerisch tätige Weihnachtsmänner auf umsatzsteuerliche Besonderheiten beachten.
„Für Weihnachtsmänner ist damit nicht nur das Geschenkeverteilen eine schweißtreibende Beschäftigung, auch die steuerlichen Aspekte können dies sein. Damit die glänzenden Kinderaugen nicht der einzige Lohn bleiben, sollten sich Weihnachtsmann, Engel, Nikolaus und Co. auch mit der Steuereinordnung befassen. Ab dem 24. Dezember ist dafür dann wieder ein gutes Jahr Zeit,“ so die Empfehlung von Prof. Hiller.
Comments powered by CComment