- 16. Juni 2023
Vorsicht beim Zweitjob: Keine Freibeträge in Steuerklasse 6
Laut der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder betrug die Inflationsrate im Jahr 2022 hierzulande gemessen am Verbraucherpreisindex gleich 6,9 Prozent. Preistreiber dafür waren vor allem die stark gestiegenen Energiekosten und die wesentlich höheren Preise für Nahrungsmittel. Kein Wunder, dass immer mehr Deutsche auf der Suche nach einem Zweitjob sind, um sich ihre Haushaltskasse ein wenig aufzubessern. Fällt der Nebenjob jedoch in die Steuerklasse 6, so kann rund die Hälfte des Einkommens gleich wieder beim Finanzamt abgeliefert werden. Mit etwas Umsicht lässt sich das allerdings vermeiden.
Die Steuerklasse 6 wird niemals allein vergeben
Die Höhe des durchschnittlichen Nettolohns hat sich in den letzten 30 Jahren fast verdoppelt. Laut dem Statistischen Bundesamt verdienten Arbeitnehmer hierzulande im Jahr 1991 im Durchschnitt 1.161 Euro. Im Jahr 2022 waren es 2.245 Euro: In gleichem Maße sind jedoch auch die Abgaben gestiegen. Das Finanzamt ordnet dafür jedem Arbeitnehmer eine von insgesamt sechs unterschiedlichen Steuerklassen zu. Sie richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand.
Alleinstehende sind in der Regel in Klasse 1. Alleinerziehende werden hingegen der Klasse 2 zugeordnet und bekommen dort einen höheren Entlastungsbeitrag. Ehepaare können zwischen verschiedenen Steuerklassen wählen. Grundsätzlich sind zunächst beide in Steuerklasse 4. Verdient einer von beiden wesentlich mehr als der andere, ist ein Wechsel in die Kombination Steuerklasse 3 und 5 sinnvoll.
Die Steuerklasse 6 wird nie allein vergeben, sondern kommt nur für Arbeitnehmer in Frage, die zusätzlich zum Hauptjob einer oder mehreren Nebentätigkeiten nachgehen. Ist das der Fall, werden ihnen zwei unterschiedliche Steuerklassen zugewiesen. Der Hauptberuf wird je nach Familienstand nach einer der ersten fünf Steuerklassen besteuert, während die Nebentätigkeit automatisch in die Steuerklasse 6 fällt.
Die Abzüge in Steuerklasse 6 sind besonders hoch
Arbeitnehmer mit Nebentätigkeiten können in der Regel frei wählen, welcher ihrer Jobs der Steuerklasse 6 zugewiesen werden soll. Dabei empfiehlt es sich, jene Tätigkeit zu wählen, bei der das Entgelt am geringsten ausfällt. Denn die Abzüge in Steuerklasse 6 betragen rund die Hälfte des Bruttolohns. Das liegt vor allem daran, dass es in dieser Steuerklasse keine Freibeträge gibt, bis zu denen ein Betrag nicht versteuert wird.
Das bedeutet, es entfällt sowohl der Grundfreibetrag in der Höhe von 10.908 Euro, bis zu dem das Entgelt wie in anderen Steuerklassen nicht versteuert wird als auch der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie der Sonderausgabenpauschbetrag. Zudem gibt es in Steuerklasse 6 auch keinen Kinderfreibetrag.
Wie hoch der Steuersatz in Steuerklasse 6 genau ausfällt, ist vom jeweiligen Gehalt abhängig, da die Sozialabgaben und die Lohnsteuerabzüge als Prozentsatz vom Bruttolohn abgezogen werden. Im Regelfall muss mit Abzügen in der Höhe von etwa 50 bis 60 Prozent kalkuliert werden.
Mit dem kostenlosen Lohnsteuerrechner des Bundesfinanzministeriums lässt sich der Steuersatz auf den Cent genau ermitteln. Das erleichtert die Einschätzung, ob sich die zusätzliche Tätigkeit finanziell auch lohnt. Es gibt jedoch einen sehr einfachen Tipp, durch den Arbeitnehmer bei ihrem Zweitjob keine Steuern zahlen müssen.
Die 520-Euro-Grenze ist entscheidend
Bis zu einem monatlichen Arbeitsentgelt in der Höhe von 520 Euro werden Beschäftigungen in Deutschland als Minijob bezeichnet. Im Gegensatz zu einem „normalen“ Zweitjob fallen dafür für Arbeitnehmer keine Steuern an.
Zudem ist es bei dieser Konstellation auch möglich, sich von der Rentenversicherung befreien zu lassen. Das heißt, der komplette Betrag, der vom Arbeitgeber ausbezahlt wird, steht für die Haushaltskasse zur Verfügung.
Damit Arbeitnehmer nicht in die Steuerklasse 6 rutschen, gibt es allerdings ein paar Fallstricke, die es dabei unbedingt zu vermeiden gilt. Die Grenze in der Höhe von 520 Euro gilt für alle Minijobs, die ausgeübt werden. Werden also beispielsweise zwei Nebentätigkeiten ausgeführt, bei denen der Verdienst gemeinsam 700 Euro beträgt, so führt das dazu, dass diese wieder der Steuerklasse 6 zugeordnet werden.
Wird der Minijob hingegen nicht regelmäßig, sondern nur einige Monate im Jahr ausgeübt, so kann der Betrag in diesen Monaten auch über der 520-Euro-Grenze liegen. Entscheidend ist in diesem Fall die Jahresverdienstgrenze von maximal 6.240 Euro. Um nicht in Steuerklasse 6 zu rutschen, ist es allerdings wichtig, den Arbeitgeber zu bitten, das Gehalt auf das ganze Jahr aufzuteilen.
Ein Fehler kann in solchen Fällen eine sehr hohe Steuerlast nach sich ziehen. Deshalb lohnt es sich, zur Sicherheit die professionelle Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen und dabei alle offenen Fragen zu klären.
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