- 07. Februar 2023
Arbeitszeiterfassung: Das Comeback der Stechuhr?
Viele Unternehmen vertrauen ihren Mitarbeitern. Das bedeutet, die Arbeitszeit wird nicht kontrolliert und Mitarbeiter*Innen achten selbst auf die von ihnen geleisteten Stunden. Doch mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts lautet ab diesem Jahr: Die Erfassung der Arbeitszeit ist verpflichtend.
Der EuGH legte den Grundstein
Im Jahr 2019 wurde durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Unternehmen in der EU verpflichtet sind, alle Arbeitsstunden der Mitarbeiter*Innen aufzuzeichnen. Vom deutschen Gesetzgeber wurde das Urteil jedoch nicht direkt ins nationale Recht übernommen, dennoch war zu dem Zeitpunkt bereits klar, dass sich einiges im deutschen Arbeitsrecht ändern würde. Genau das trat am 13. September 2022 mit dem Urteil des BAG in Erfurt ein (1 ABR 22/21). Demnach sind nun alle Arbeitgeber*innen verpflichtet, die geleistete Arbeitszeit der Mitarbeiter*innen zu erfassen. Bei seinem Urteil berief sich das Bundesarbeitsgericht auf das EuGH-Urteil, sprich auf die europarechtskonforme Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).
Wie kann die Arbeitszeiterfassung am besten vorgenommen werden?
In erster Linie sollen die Arbeitnehmer*innen durch die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung von mehr Sicherheit profitieren. Dabei sollten sie nicht an Stechuhren gebunden sein, sondern Firmen können digitale Zeiterfassungen nutzen. Factorial in Deutschland bietet dabei zum Beispiel ein großes Maß an Freiheit, da die Software-Lösung endlose, manuelle und komplizierte Prozesse in einheitliche, nützliche und effektive Prozesse verwandelt, darunter auch die Lohn- und Gehaltsabrechnung inklusive der Erfassung der Arbeitszeiten mit wenigen Klicks.
Entscheidend ist, dass die Arbeitszeiten zuverlässig und genau aufgezeichnet werden, damit diese nachverfolgt werden können, um so Überstunden oder fehlende Ruhezeiten zu erfassen. Nicht nur für die Arbeiter*Innen vor Ort ist die Erfassung der Arbeitszeit interessant, sondern ebenfalls für diejenigen, die im Homeoffice arbeiten oder im Außendienst unterwegs sind (bspw. Dienstreisen) oder auf Baustellen.
Das Problem: Viele Unternehmen reagieren erst jetzt
Das Urteil vom EuGH ist bereits eine Weile her und die Entscheidungen, die im Jahr 2019 getroffen wurden, haben jetzt ihre Wirkung vollkommen entfaltet. Das bedeutet, dass Arbeitgeber*innen ab sofort verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter*innen zu erfassen. Dabei ist es egal, wie die Unternehmen die umfassende Arbeitszeiterfassung einrichten: digital oder in Papierform. Unternehmen, die es unterlassen, die Arbeitszeiten des Personals zu erfassen, handeln ab sofort rechtswidrig. Das heißt, Unternehmer*Innen, die nicht entsprechend handeln, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Allerdings gibt es bisher noch keine Rechtsverordnung, in der ein Verweis auf Bußgeldvorschriften enthalten ist. Dieser muss erst noch geschaffen werden.
Pflicht zur Arbeitszeiterfassung im Handwerk: digital oder in Papierform?
Vom Gericht ist nicht genau definiert worden, wie die Arbeitszeit zu erfassen ist: schriftlich, per Stechuhr oder durch die elektronische Zeiterfassung. Vielmehr wurde ausdrücklich festgestellt, dass es nicht notwendig ist, die Zeiterfassung elektronisch vorzunehmen. Hier haben Arbeitgeber*innen also einen Spielraum. Zugleich stellt das BAG fest, dass es Unternehmen nicht gestattet sei, sich von wirtschaftlichen Überlegungen leiten zu lassen, wenn es um die Einführung eines Arbeitszeiterfassungs-Systems geht. Das bedeutet, das Argument, dass eine digitale Zeiterfassung zu teuer ist, gilt nicht, um sich über das Gesetz hinwegzusetzen, bzw. sich um die Zeiterfassung zu drücken.
Das bedeutet, dass demnach die absolute freie Entscheidung über die Art und Weise der Zeiterfassung gegenüber der Pflicht der Arbeitszeiterfassung steht. Zu beachten ist, dass die reine Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems zur freiwilligen Nutzung nicht ausreicht. Das heißt, Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, zu kontrollieren, ob das gewählte System genutzt wird und die Mitarbeiter*innen ggf. aufzufordern, dieses zu nutzen. Sofern die Entscheidung darauf fällt, die Arbeitszeiten mittels Stift und Papier zu erfassen, muss das Material dafür zur Verfügung gestellt werden. Hier sind die Arbeitgeber*innen nicht von ihrer Pflicht entbunden und müssen ebenfalls darauf achten, dass die Zeiterfassungszettel entsprechend ausgefüllt werden. Gleiches gilt, wenn ein elektronisches Zeiterfassungssystem eingeführt wird.
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